Insolvenzeröffnung bei Butlers: So schöpfen Anleger ihre Ansprüche aus
ID: 1477307
Aufgrund finanzieller Probleme musste das Einrichtungshaus Butlers Ende Januar 2017 Insolvenzantrag stellen. Jetzt folgte die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens. Noch zeigt sich das Unternehmen zuversichtlich, glaubt an eine Sanierung. Dem Handelsblatt zufolge erwähnte es Gespräche über eine zukunftsfähige Finanzierung. Diese würden vielversprechend verlaufen.
Dennoch ist mit Einschnitten zu rechnen. Zum 30. Juni 2017 werden zumindest 19 Butlers-Filialen geschlossen. "Es ist gut möglich, dass auch die Genussrechte-Inhaber zur Rettung des Unternehmens herangezogen werden. Eine erfolgreiche Sanierung ist zudem nicht zwangsläufig mit einer Rettung der Anlegergelder verbunden. Hohe Verluste sind daher selbst dann möglich, zumal Forderungen aus Genussrechten meist nachrangig behandelt werden", so der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de).
Betroffene sollten zusätzlich zur form- und fristgerechten Forderungsanmeldung zum 23. Mai 2017 deshalb ihre Ansprüche prüfen lassen. H. Heinze: "Haben Berater oder Vermittler die Anlage falsch angepriesen, müssen sie für Schadensersatzansprüche herhalten. Rechtlicher Beistand kann die entscheidenden Vorteile bringen, auch im Hinblick auf die Gläubigerversammlung am 23. Juni 2017. Schließlich sollen die Gläubiger über den Fortgang des Verfahrens entscheiden." Die Vereinsanwälte des DFMS helfen sehr gern mit einer kostenfreien Erstbewertung.
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 06.04.2017 - 09:31 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1477307
Anzahl Zeichen: 1849
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Naumburg
Kategorie:
Finanzwesen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 316 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Insolvenzeröffnung bei Butlers: So schöpfen Anleger ihre Ansprüche aus"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Deutscher Finanzmarktschutz e.V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).