Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem AGG - Hinweise zur Beweislast
ID: 1477741
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Grundsätzliche Beweislast bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch Arbeitnehmer: Grundsätzlich ist es so, dass für den Fall, dass Tatsachen festgestellt wurden, die eine Benachteiligung des Arbeitnehmers aus den im AGG aufgeführten Gründen vermuten lassen, der Arbeitgeber die Beweislast trägt, dass eine Benachteiligung nicht vorlag. Solange entsprechende Tatsachen dagegen nicht festgestellt wurden, besteht auch keine Vermutung für eine Benachteiligung und der Arbeitnehmer kann grundsätzlich keine Rechte geltend machen. Kann der Arbeitnehmer aber anführen, dass z.B. eine Stellenausschreibung schon diskriminierende Formulierungen enthielt, etwa weil der Arbeitgeber nicht alters- oder geschlechtsneutral gesucht hat, besteht die beschriebene Vermutung für eine tatsächliche Benachteiligung und die Beweislast hinsichtlich einer Entlastung liegt dann in der Folge beim Arbeitgeber. Nicht selten bestehen dann schon sehr gute Chancen darauf, einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem AGG erfolgreich geltend zu machen.
Entlastung für Arbeitgeber schwierig: In diesem Fall wird dem Arbeitgeber in der Praxis eine Entlastung nämlich nur sehr schwer gelingen. Die Anforderung hat das Bundesarbeitsgericht im Falle der Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung wie folgt formuliert: Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Der Arbeitgeber muss das Gericht davon überzeugen, dass die Benachteiligung nicht - auch - auf der Schwerbehinderung beruht. Damit muss er Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung führten, und in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2010, Az. 9 AZR 839/08). Kann der Arbeitnehmer schlicht auf die Formulierung in der Stellenausschreibung verweisen, dürfte der Arbeitgeber kaum mehr tragfähige Gründe zu seiner Entlastung vortragen können. Auf Arbeitgeberseite ist also bei der Formulierung von Stellenanzeigen äußerste Vorsicht geboten, nicht zuletzt in Anbetracht sog. AGG-Hopper, die sich gezielt auf diskriminierende Stellenanzeigen bewerben, um die Entschädigungssummen einzustreichen.
Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal "Fernsehanwalt" werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
6.4.2017
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Datum: 06.04.2017 - 18:25 Uhr
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