Kündigung von Bausparverträgen - OLG Stuttgart bietet Bankenlobby die Stirn
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Der zwischen Bausparern und Bausparkassen schon seit längerem schwellende Streit um die Rechtsmäßigkeit der Kündigung von zuteilungsreifen, aber noch nicht voll besparten Bausparverträgen geht in seine alles entscheidende Runde!
Vorinstanz entscheidet zu Gunsten der beklagten Bausparkasse
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Bausparerin nach Eintritt der Zuteilungsreife im Jahr 1993 die Zahlung der Sparraten eingestellt. Im Jahr 2015 kündigte die Wüstenrot Bausparkasse der Klägerin, weil die Kundin ihr angespartes Geld seit 22 Jahren auf dem Konto liegen ließ und drei Prozent Zinsen einstrich, statt das Darlehen abzurufen. Die Vorinstanz – das LG Stuttgart – hatte sich zunächst noch auf die Seite der Bausparkasse gestellt und die Kündigung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 489 I Nr. 2 BGB als rechtmäßig erachtet.
OLG Stuttgart verneint Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB
Das OLG Stuttgart teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und erteilte einer Kündigung nach § 489 I Nr. BGB eine deutliche Absage. In dessen Begründung führte das OLG Stuttgart aus, dass sich die beklagte Bausparkasse auch dann nicht auf die analoge Anwendung des gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 489 I Nr. 2 BGB berufen könne, wenn wie im vorliegenden Falle die überlange Vertragsdauer auf einer vertragswidrigen Einstellung der Sparraten durch die Klägerin beruhe. Die beklagte Bausparkasse könne – so die Auffassung der OLG Richter – dann nicht als schutzbedürftig erachtet werden, wenn sie zuvor das faktische Ruhen des Bausparvertrages stillschweigend toleriert und nicht von deren vertraglichem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe.
Wüstenrot plant Revison vor BGH
Wie aus entsprechenden Pressemitteilungen zu entnehmen war, wird die Wüstenrot Bausparkasse aller Voraussicht nach gegen das betreffende Urteil Revision vor dem BGH einlegen. Dieser wird sich nun abschließend mit der Klärung der Kündigung zuteilungsreifer, nicht voll besparter Bausparverträge auseinandersetzen müssen.
OLG Stuttgart öffnet Bausparern den Weg zum BGH
Nachdem es bislang lediglich untergerichtliche – überwiegend zu Gunsten der Bausparkassen ausgegangene - Entscheidungen zu dieser brisanten Rechtsfrage hatte, hat nunmehr das OLG Stuttgart als erstes Oberlandesgericht zugunsten einer Bausparerin entschieden und den Weg für eine abschließende Klärung durch den BGH frei gemacht. Damit ist das OLG Stuttgart das erste deutsche Oberlandesgericht, das sich dem Druck der eine finale Entscheidung durch den BGH fürchtenden Bankenlobby widersetzt
Andere Oberlandesgerichte geben Druck der Banken nach
Nicht nur das OLG Stuttgart musste sich unlängst mit der Klärung der Rechtmäßigkeit Kündigung zuteilungsreifer, nicht voll besparter Bausparverträge auseinandersetzen.
Bundesweit waren vor diversen Oberlandesrichten in den vergangenen Monaten mehrere Verfahren gegen deutsche Bausparkassen anhängig, die mit der Klärung der gleichen Rechtsfrage konfrontiert waren.
Anders als im Falle des OLG Stuttgart kam es hier in keinem der verhandelten Fälle zu einer spruchreifen und nach außen publizierten Entscheidung. Es kann daher nur die Vermutung geäußert werden, dass es in all diesen Fällen – vornehmlich auf Druck der Bausparkassen – zu einer Stillhalteklausel unterliegenden Vergleichen zwischen den Parteien gekommen sein dürfte.
Was können betroffene Bausparer jetzt tun?
Betroffene Bausparer sollten im Falle einer ergangenen Kündigung unbedingt einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 11.04.2017 - 23:32 Uhr
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