GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Durchsetzung einer außerordentlichen Kündigung

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Durchsetzung einer außerordentlichen Kündigung

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GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Durchsetzung einer außerordentlichen Kündigung



(firmenpresse) - Eine außerordentliche Kündigung muss gründlich vorbereitet werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über die notwendige Erfahrung, außerordentliche Kündigungen durchzusetzen.



Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung müssen bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Fristen beachtet werden, sie kann fristlos erfolgen. Allerdings ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Häufig müssen Arbeitsgerichte entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortführung zumindest bis zum ordentlichen Kündigungstermin abgewogen. Nur wenn das Interesse des Arbeitsgebers überwiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Im Endeffekt bleibt es also immer eine Einzelfallentscheidung.



Für Arbeitgeber ist es daher umso wichtiger, die außerordentliche Kündigung gut begründen zu können. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Arbeitsrecht und kann abschätzen, ob eine fristlose Kündigung Sinn macht oder ob zuvor mildere Mittel ergriffen werden sollten.



Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Dieser Grund liegt in der Regel in erheblichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Solche Pflichtverletzungen liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringt oder sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und / oder Kollegen beleidigend ist oder es sogar zu körperlichen Auseinandersetzungen kommt. GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Unterm Strich darf es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sein, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen ohne die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.





Die Gerichte prüfen zudem, ob der Arbeitnehmer nicht auch mildere Mittel gehabt hätte, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzungen hinzuweisen und zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Als erster Schritt kommt dabei in der Regel die Abmahnung in Betracht. Zeigt der Arbeitnehmer auf eine Abmahnung nicht die gewünschte Reaktion, kann ggf. immer noch die ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ausreichen. Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm keine andere Möglichkeit mehr blieb und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre.



Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber bei Rechtsstreitigkeiten rund um den Arbeitsplatz beraten.



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Datum: 19.04.2017 - 09:05 Uhr
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