Landgericht Frankfurt am Main erachtet Widerrufsbelehrung in mehreren Darlehensverträgen der Landesbank Baden-Württemberg für falsch
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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten Urteil vom 27.09.2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass eine von der Landesbank Baden-Württemberg verwendete Widerrufsbelehrung in Immobiliardarlehensverträgen nicht gesetzeskonform und irreführend ist.
Der zugrundeliegende Fall:
Der Mandant der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hatte im April 2008 drei Darlehensverträge bei der Landesbank Baden-Württemberg abgeschlossen, um diese für die Finanzierung seines Eigenheims zu nutzen.
Widerrufsbelehrung ist irreführend und falsch
Die Widerrufsbelehrung in allen drei Darlehensverträgen ist identisch. Dort steht, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist diese Formulierung unzureichend und genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.
Das Landgericht Frankfurt am Main führt aus, dass sich die Landesbank Baden-Württemberg nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, indem sie den zur Verfügung gestellten Mustertext verwendet hat. Es liegt nämlich vorliegend eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung durch die Bank vor, so dass der Fehler in der Widerrufsbelehrung beachtlich und der Widerruf des Darlehensnehmers auch Jahre nach Abschluss der Verträge wirksam ist.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist das Gericht der Auffassung, dass das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ist. Dieser Verteidigungsstrategie der Bank hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt.
Rechtliche Möglichkeiten für Darlehensnehmer trotz Beschränkung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht beschränkt. Das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist am 21. Juni 2016 erloschen. Bis zum 21. Juni 2016 haben tausende von Darlehensnehmern den Widerruf für Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, erklärt. Für Verbraucherverträge gilt das "Ewige Widerrufsrecht" für Verträge ab 2002 noch immer, ebenso für Darlehen für so genannte "Verbundene Geschäfte". Weiter können Immobiliendarlehen, die nach 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, mit dem Widerrufsjoker widerrufen werden. Dies ist besonders interessant für Darlehensnehmer, die für diese Kredite hohe Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben.
Was können betroffene Darlehensnehmer jetzt tun?
Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
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Datum: 27.04.2017 - 18:44 Uhr
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