Lastenradler: Rechte und Pflichten wie Radfahrer / Kinder auf Lastenrädern nur mit geeigneten Sitzen befördern
ID: 1490123
Sprudel holen oder den Nachwuchs in die Kindertagesstätte bringen:
Lastenräder sind in Großstädten eine bequeme und umweltfreundliche
Alternative zur Fahrt mit dem Auto. Wer mit Lastenrädern unterwegs
ist, sollte jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Der ADAC
hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Rechtlich gelten Lastenräder ohne oder mit Tretunterstützung bis
maximal 25 km/h als Fahrräder. Das bedeutet, dass Rechte und
Pflichten für Radfahrer gleichermaßen für die Nutzer von Lastenrädern
gelten.
Zu den Pflichten gehört, dass Lastenradler bei entsprechender
Ausschilderung den Radweg benutzen müssen. Sie dürfen in diesem Fall
nur dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn das Befahren des Radwegs
zum Beispiel wegen zu geringer Breite unzumutbar ist. Ansonsten droht
ein Bußgeld ab 20 Euro.
Beim Parken und Halten auf Gehwegen dürfen Fußgänger durch
Lastenräder nicht behindert werden. In Ladezonen mit eingeschränktem
Halteverbot dürfen Lastenradler jedoch wie Kraftfahrzeuge zum zügigen
Be- und Entladen schwerer Gegenstände auf der Fahrbahn halten.
Grundsätzlich gilt, dass Lasten und Tiere immer ordnungsgemäß
gesichert werden müssen. Schwere Gegenstände sind möglichst weit
unten in der Transportbox zu verstauen. Wird über die Höhe der
Transportbox hinaus geladen, ist ein Netz zur Ladungssicherung
empfehlenswert.
Kinder dürfen bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in
Lastenrädern befördert werden. Voraussetzung ist, dass in den
Transportboxen geeignete Sitze, möglichst mit Sicherheitsgurten,
vorhanden sind. Ohne geeignete Sitze wird ein Bußgeld von 5 Euro
fällig.
Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Johannes Boos
Tel.: ++49 (0)89 / 7676-2078
johannes.boos@adac.de
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Datum: 11.05.2017 - 10:30 Uhr
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