Kreditinstitut haftet für gefälschten Überweisungsauftrag

Kreditinstitut haftet für gefälschten Überweisungsauftrag

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Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags eine Überweisung durchgeführt hat, muss dem Kontoinhaber den Betrag wieder gutschreiben, so die Richter des Oberlandesgerichtes Koblenz in der Entscheidung vom 26.11.2009 (Aktenzeichen 2 U 116/09).




(firmenpresse) - Kreditinstitut haftet für gefälschten Überweisungsauftrag

Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags eine Überweisung durchgeführt hat, muss dem Kontoinhaber den Betrag wieder gutschreiben, so die Richter des Oberlandesgerichtes Koblenz in der Entscheidung vom 26.11.2009 (Aktenzeichen 2 U 116/09).

Die Richter stellten in der Berufungsinstanz fest, dass der streitgegenständliche Überweisungsauftrag von 40.000 Euro nicht die Unterschrift der Klägerin trägt.

Aus der Begutachtung des Sachverständigen hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Unterschrift gefälscht ist, so dass dem Kreditinstitut kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zusteht.

Das Risiko einer Fälschung trägt nach der gesetzlichen Regelung und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Kreditinstitut (vgl. BGH in WM 1994, 2073 f.).

Der Kontoinhaberin obliegt es allerdings im Rahmen der generellen Schadenabwendungspflicht, alles zu vermeiden, was die Schädigung des Kreditinstitutes herbeiführen oder erhöhen könnte.

Zu den Pflichten aus dem Girovertrag gehört, dass die Kontoinhaber erkannte Fehlbelastungen unverzüglich beanstanden.

Im vorliegenden Fall konnte das Kreditinstitut nicht nachweisen, dass die Kontoinhaberin eine vertragliche Pflicht verletzt hatte. Das Konto war bereits völlig leer geräumt, bevor die Kontoinhaberin die Fehlbelastung bemerkte.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag zur Konto-Schutzbrief-Versicherung.


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