Top-Anwälte Ciper & Coll., die Anwälte Medizinrecht und Arzthaftungsrecht, bundesweit, erneut

Top-Anwälte Ciper & Coll., die Anwälte Medizinrecht und Arzthaftungsrecht, bundesweit, erneut erfolgreich vor Landgericht Amberg

ID: 1493691

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung im Medizinrecht ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper& Coll.:



(firmenpresse) - Landgericht Amberg vom 10.04.2017

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:

Fehlgeschlagene Dekompressionsoperation nach Sulcus-ulnaris-Syndrom, 70.000,- Euro, LG Amberg, Az.: 21 O 702/15





Chronologie:



Die Klägerin begab sich aufgrund eines Sulcus-ulnaris-Syndroms in die Behandlung der Beklagten. Postoperativ litt sie weiterhin an Sensibilitätsstörungen der Hand und Schmerzen. Es erfolgten zwei Revisionsoperationen, die zu Schädigung von Nervenfaszikeln führten. Seither leidet die Klägerin unter erheblichen Beschwerden. Der linke Arm und die linke Hand sind laut Urteilsbegründung "nicht mehr brauchbar". Sie ist schwerbehindert und der Grad der Behinderung beträgt 50. Ihren Beruf als Verwaltungsfachangestellte kann die Klägerin nicht mehr ausüben.



Verfahren:



Das Landgericht Amberg hat den Vorfall umfassend fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis konstatierte das Gericht, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über den Eingriff aufgeklärt wurde. Insbesondere die möglichen Komplikationen wurden ihr nicht genannt, anderenfalls sie vom Eingriff abgesehen hätte. Als Mindestsumme hält das Gericht angesichts der erlittenen Schmerzen, sowie der lang andauernden psychischen und physischen Belastungen ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro für angemessen aber auch erforderlich. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte, bei der es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe.







Anmerkungen von Ciper & Coll.:



Verklagt worden waren nicht nur der Operateur, sondern da die Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus stattfand, auch die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundeswehrkrankenhauses. Die Klägerin hat nunmehr mittels ihrer Prozessvertreter die Möglichkeit, den ebenfalls zugesprochenen materiellen Feststellungsantrag zu beanspruchen. Da sie weder ihre Berufstätigkeit weiter ausführen, noch ihren Haushalt wie zuvor entsprechend besorgen kann, wird der noch geltend zu machende Schadenersatz mehrere hunderttausend Euro ausmachen, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht klar.

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Datum: 29.05.2017 - 09:25 Uhr
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