Papierspender "CycleFill" gerichtlich untersagt
Düsseldorf - Erneut hat ein deutsches Gericht ein Wettbewerbsprodukt des urheberrechtlich geschützten Papierspenders"SpeedMan Classic" untersagt.
Erneut wurde durch die Entscheidung gleichzeitig auch die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes des Originalherstellers Sprick gestärkt: Die Widerklage des Wettbewerbers auf Nichtigerklärung wurde abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz und Auskunftserteilung noch nicht rechtskräftig und gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wettbewerber hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, so dass Sprick sich zur Klage gezwungen sah.
Oliver Schmidt ist der zuständige Vertriebsleiter für die Füll- und Polstersysteme von Sprick. Die Systeme werden ausschließlich in Deutschland entwickelt und produziert. "Das Urteil ist eine erneute Bestätigung für unsere Position, dass unsere Schutzrechte zu beachten sind und die Erzeugung und der Vertrieb des Spenders CycleFill unzulässig ist", sagte Schmidt nach der Urteilsverkündung. "Zudem wird der Anbieter des Produktes CycleFill durch die Gerichtsentscheidung zur Auskunft hinsichtlich seiner Kunden verurteilt, welche er bis zuletzt hartnäckig verweigert hatte. Wir haben verständlicherweise ein Interesse daran, dass die Anwender von CycleFill über die unrechtmäßige Nutzung des Spenders informiert werden."
Der Papierhersteller Sprick ist unter anderem spezialisiert auf Füll- und Polstersysteme auf Basis von Recyclingpapier. So ist das Papier für die SpeedMan-Systeme mit dem Blauen Engel für besonders umweltfreundliche Produkte ausgezeichnet. Weitere Neuentwicklungen aus Konstruktion und Maschinenbau von Sprick wurden jüngst auf der weltweiten Leitmesse für Logistik und Supply Chain Management in München vorgestellt.
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Datum: 01.06.2017 - 16:05 Uhr
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