Schnell, schön und manchmal auch gefährlich / Was Inlineskater im Straßenverkehr dürfen, regelt die StVO ganz klar (FOTO)
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(ots) -
Der Sommer ist da: Genau die richtige Jahreszeit, um die
Inlineskates aus dem Schrank zu holen und ein paar Runden zu drehen.
Aber Achtung! Wer die Füße schnell genug bewegt, erreicht leicht
Geschwindigkeiten von 15 Stundenkilometern. Trotzdem zählen
Inlineskater laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zu den Fußgängern und
müssen auf Bürgersteigen fahren. Nur wenn ein Zusatzzeichen es
ausdrücklich erlaubt, dürfen sie auf Radwege, Seitenstreifen oder
Fahrbahnen ausweichen. Wobei Skater hier zu besonderer Rücksichtnahme
verpflichtet sind. Sie müssen sich am rechten Fahrbahnrand bewegen,
damit schnellere Fahrzeuge jederzeit überholen können.
Wie sich Skater auf dem Bürgersteig zu verhalten haben, hat der
Gesetzgeber in der StVO laut der HUK-COBURG genau geregelt: Speed
weg, Rücksicht auf Fußgänger nehmen und nötigenfalls
Schrittgeschwindigkeit fahren. Skater, die schneller sind und dadurch
einen Unfall verursachen, müssen für die Folgen einstehen. Das kann
teuer werden, vor allem wenn Menschen verletzt wurden und im
schlimmsten Fall sogar Behinderungen zurückbleiben. Neben
Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall, muss der
Skater dem Opfer eine lebenslange Rente zahlen.
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder ab
sieben Jahren für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden
können. - Bewegen sich die Kinder im Straßenverkehr, verschiebt sich
die Altersgrenze allerdings um drei Jahre nach hinten. Straßenverkehr
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Unfall mit
einem Kraftfahrzeug handelt. - Ob Kinder tatsächlich für einen Unfall
und seine Folgen einstehen müssen, hängt nicht allein vom Alter,
sondern auch von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Ausschlaggebend ist, ob
sie die eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer Handlung
richtig einschätzen können. Sind sie dazu in der Lage, müssen auch
Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen.
Sobald sie erwachsen sind und eigenes Geld verdienen, kommen Renten
oder Entschädigungszahlungen auf sie zu.
Doch auch die Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn sie
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Fazit: Ohne private
Haftpflichtversicherung, die sowohl Eltern als auch ihre
minderjährigen Kinder schützt, kann solch ein Unfall teuer werden.
Auch an die eigene Sicherheit denken
Wer Inliner anzieht, sollte nicht allein an die Sicherheit der
anderen Verkehrsteilnehmer denken, sondern auch an die eigene. Viele
Verletzungen lassen sich mit richtiger Schutzausrüstung ganz
vermeiden oder die Unfallfolgen deutlich abmildern. Darum sollten
Helm, Ellenbogen-, Hand- und Knieschoner eine Selbstverständlichkeit
sein.
Pressekontakt:
Karin Benning
Tel. 09561/96-2084
Mail: Karin.Benning@huk-coburg.de
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Datum: 21.06.2017 - 11:30 Uhr
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