Eigenhändiges Testament trotz starker Sehschwäche gültig
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Eigenhändiges Testament trotz starker Sehschwäche gültig
Ein Testament kann notariell oder auch eigenhändig erstellt werden. Ein eigenhändiges Testament muss vom Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben sein. Eine bloße Unterschrift reicht nicht aus. Der Testierende muss das Testament selbst schreiben und es anschließend auch überprüfen können, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Durch ein Testament kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen umgehen und Erben seiner Wahl einsetzen. Mit zunehmenden Alter können aber naturgemäß gesundheitliche Probleme auftauchen, die die Erstellung eines eigenhändigen Testaments erschweren. Das kann dann trotz der letztwilligen Verfügung zu Erbstreitigkeiten führen. Die gesetzlichen Erben fühlen sich möglicherweise übergangen und bezweifeln die Testierfähigkeit des Erblassers. So auch in dem Fall, den das Amtsgericht Neuss zu entscheiden hatte.
Die Erblasserin litt offenbar unter einer starken Sehschwäche. Dennoch erstellte sie ein handschriftlich geschriebenes Testament, in dem sie eine entfernte Verwandte als Erbin einsetzte. Eine nähere Verwandte, die sich als gesetzliche Erbin sah, hielt das Testament allerdings für unwirksam. Denn aufgrund der Sehschwäche habe die Erblasserin ihr Testament nicht mehr lesen und überprüfen können.
Das AG Neuss kam aber zu der Überzeugung, dass das Testament wirksam ist. Die Zeugenbefragungen hätten ergeben, dass die Erblasserin in der Lage war mit Hilfe einer Lupe eine große Schrift zu lesen. So hatte sie das Testament auch mit einem dicken Filzstift verfasst. Zudem hatte sie falsche Wörter in dem Text säuberlich durchgestrichen. Auch dies sei ein Hinweis darauf, dass die Frau in der Lage war, ihr Testament zu lesen und das Geschriebene zu überprüfen, so das Gericht.
Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.
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Datum: 23.06.2017 - 09:20 Uhr
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