Aufhebungsvertrag geschlossen: alles zu spät für Arbeitnehmer?
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Seriöse Angebote des Arbeitgebers mit Bedenkzeit verbunden: Wenn der Arbeitgeber wirklich ein seriöses, gut gemeintes Angebot unterbreitet, wird er dem Arbeitnehmer auch die erforderliche Bedenkzeit gewähren, damit dieser sich zuvor beraten lassen kann. Übt der Arbeitgeber dagegen massiv Druck aus und will den Arbeitnehmer zur Unterschrift drängen, ist das meist schon ein Indiz dafür, dass das Angebot nicht wirklich vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist.
Kein Widerruf oder Rücktritt: Die Beratung vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ist deshalb so wichtig, weil es sehr schwer ist, sich vom Vertrag wieder zu lösen, wenn man einmal unterschrieben hat. Ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es nicht.
Anfechtung des Aufhebungsvertrages: Grundsätzlich kann die Möglichkeit zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages bestehen, allerdings nur sofern auch ein entsprechender Anfechtungsgrund greift.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung: In Betracht kommt eine Anfechtung im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer eigentlich nur wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers. Wenn also Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt hat oder diesem mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, um ihn damit zum Abschluss des Vertrages zu bewegen, lohnt es sich, die Möglichkeit der Anfechtung überprüfen zu lassen.
Ansonsten meist schlechte Karten für Arbeitnehmer: Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, kommen Arbeitnehmer aber in aller Regel nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag los. Deshalb bleibt der Rat, sich unbedingt vor dem Abschluss von einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
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10.7.2017
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Datum: 13.07.2017 - 16:20 Uhr
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