Darf der Arbeitgeber überraschend Freizeitausgleich für Überstunden anordnen?
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Regelungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen: Auskunft dazu, ob solche Anordnungen des Arbeitgebers zulässig sind, geben vielfach entsprechende Regelungen zum Überstundenabbau im Arbeitsvertrag oder auch in einschlägigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Überstunden können demnach etwa durch Zeitausgleich oder in Form einer Vergütung abgegolten werden. Sofern sich also dazu sowie zu einer Ankündigungsfrist Regelungen finden, hat sich der Arbeitgeber auch daran zu halten.
Bei fehlenden Regelungen weiter Spielraum für Arbeitgeber: Ist die Frage der Ankündigung des Überstundenabbaus nicht geregelt, kommt dem Arbeitgeber ein weiter Spielraum zu. Anders als beim Thema Urlaub dürfte er dann wohl auch spontan Überstundenabbau anordnen.
Möglichst Absprachen mit Arbeitgeber treffen: Es erscheint zwar angemessen, dass Arbeitgeber sich bei der Frage des Überstundenabbaus vornehmlich nach dem Arbeitnehmer richten. Der hat die Überstunden schließlich vielfach freiwillig geleistet und dafür privat unter Umständen zurückstecken müssen. Doch nicht jeder Arbeitgeber sieht das so und nicht immer lässt der betriebliche Ablauf diese Rücksicht zu. Sofern Arbeitnehmer also ein Abfeiern zu einer unliebsamen Zeit verhindern wollen, sollten sie sich entweder vor Leistung der Überstunden um eine Klärung mit dem Arbeitgeber bemühen, wie bzw. wann der Abbau erfolgen soll, oder aber eigenständig dafür sorgen, dass sich nicht zu viele Überstunden anhäufen. Wenn sich nämlich übermäßig viele Überstunden angesammelten haben, dürfte der Arbeitgeber geneigt sein, einen Abbau anzuordnen und der fällt dann eben ggf. in einen Zeitraum, der dem Arbeitnehmer nicht passt.
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13.7.2017
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Datum: 13.07.2017 - 17:20 Uhr
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