BGH: Bearbeitungsgebühren bei Unternehmenskrediten unzulässig
Erstattungsansprüche oft 10.000 Euro und mehr
"Unternehmen sind bei der Kreditvergabe durch Banken und Sparkassen genauso schützenswert wie private Verbraucher. Durch diese Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht seine Rechtsprechung in einem weiteren Punkt vereinheitlicht", erklärt Lutz Tiedemann, Partner der Hamburger Kanzlei GTG - Groenewold Tiedemann Griffel. In zwei Verfahren hat der BGH laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei Firmenkrediten für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Ein drittes vergleichbares Verfahren war vorher schon erledigt worden, weil das beklagte Kreditinstitut klein beigegeben hatte (Az.: XI ZR 436/16).
Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Doch vereinzelt hatten Landgerichte (LG) und auch Oberlandesgerichte (OLG) entschieden, dass die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherkrediten nicht auf Unternehmen anzuwenden sei. Angeblich seien Firmen nicht so schützenswert wie Privatpersonen, weil Darlehensfinanzierungen zum unternehmerischen Kernbereich gehörten.
Für den Bundesgerichtshof nicht akzeptabel. So ist nach Auffassung der BGH-Richter bei "Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers anzunehmen. Unabhängig, ob dies eine Firma oder eine Privatperson ist", erläutert Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie GTG-Partner. Die bei Kreditinstituten gängige Begründung, die Rechtmäßigkeit eines Bearbeitungsentgelts resultiere unter anderem aus den damit verbundenen steuerlichen Vorteilen aufseiten des Unternehmens, lässt das höchste deutsche Zivilgericht offenbar auch nicht gelten. "Die genauen Begründungen des BGH müssen dem Urteil entnommen werden, das wohl in Kürze veröffentlicht wird", sagt Rechtsanwalt Tiedemann.
Klar ist: Die BGH-Entscheidung gilt für sämtliche Firmenkredite, die ab dem Jahr 2014 abgeschlossen wurden. Wichtig: Die Verjährungsfrist beträgt wie üblich drei Jahre. Folge: "Firmenchefs müssen ihre Ansprüche bis spätestens 31.12.2017 geltend machen, sofern die Kredite im Jahr 2014 abgeschlossen wurden. Für später vereinbarte Kredite gilt Entsprechendes unter Beachtung der Verjährungsfrist", erklärt Fachanwalt Lutz Tiedemann.
Er empfiehlt Unternehmen, selbst wenn momentan der BGH-Entscheid nebst Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht ist, die sorgfältige Prüfung laufender Kreditverträge. Und zwar im Hinblick auf drei wesentliche Kriterien: Hat die Firma als Kreditnehmer seinerzeit eine Bearbeitungsgebühr gezahlt? Wurde die Bearbeitungsgebühr als Voraussetzung für die Kreditvergabe verlangt? Ist die Verjährung der Erstattungsansprüche bereits eingetreten oder nicht? Lutz Tiedemann: "Verläuft die Prüfung in allen drei Punkten positiv, sollte der Firmenchef mit seiner Bank oder Sparkasse über einen Vergleich verhandeln. Falls das Kreditinstitut dazu nicht bereit ist, ist oft eine Klage sinnvoll."
Übrigens: Die BGH-Entscheidung gilt nicht nur rückwirkend, somit für praktisch alle in den vergangenen drei Jahren abgeschlossenen Firmenkreditverträge, sondern auch für die Zukunft. Tipp von GTG-Partner und Fachanwalt Lutz Tiedemann: "Bei Kreditverträgen, die kurz vor dem Abschluss stehen und die an den Kreditgeber zu zahlende Bearbeitungsgebühren vorsehen, sollten Firmenchefs neu verhandeln."Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 13.07.2017 - 21:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Lutz Tiedemann
Stadt:
Hamburg
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Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
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