Testament bei kinderlosen Ehepaaren
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Testament bei kinderlosen Ehepaaren
Es ist ein Irrglaube, dass bei kinderlosen Ehepaaren, der Ehegatte nach dem Tod des Partners automatisch zum Alleinerben wird. Existiert kein Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann hat nicht nur der länger lebende Ehepartner einen Erbanspruch, sondern auch die Eltern des Verstorbenen oder seine Geschwister und ggf. auch entferntere Verwandte. Der Ehepartner ist also keineswegs sicher versorgt, sondern es kann auch zum Streit unter den Erben kommen. Besonders wenn Immobilien in den Nachlass fallen, kann dies zu einem Problem werden. Es kann sogar dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss. Derartige Erbauseinandersetzungen können verhindert werden, wenn ein Testament oder Erbvertrag erstellt wird, so die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In einem Testament kann der Erblasser bestimmen, wer Erbe werden soll. Ehepaare haben die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen oder ein gemeinschaftliches Testament. Letzteres hat den Vorteil, dass die gemeinsamen Verfügungen in der Regel eine hohe Bindungswirkung entfalten und einseitig nur schwer zu ändern sind. Üblich ist es, dass sich die Ehepartner in solch einem Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zu bedenken ist aber, dass auch die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche haben, sofern kein wirksamer Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart wurde.
Bei kinderlosen unverheirateten Paaren ist es noch wichtiger, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Denn ohne Testament oder Erbvertrag geht der Partner im Erbfall leer aus, da er von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt wird. Unverheiratete Paare haben allerdings nicht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Hier kann jeder ein Einzeltestament erstellen, das aber jederzeit auch wieder geändert werden kann. Daher kann es bei unverheirateten Paaren sinnvoller sein, einen Erbvertrag zu erstellen.
Es ist ratsam, sich frühzeitig mit der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags zu beschäftigen, um die letztwilligen Verfügungen auch optimal im Sinne des Erblassers umzusetzen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.
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Datum: 28.07.2017 - 09:40 Uhr
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