Umgangsrecht und Unterhaltsleistungen der Eltern
Im Familienrecht ist derzeit einiges im Umbruch. Immer mehr Väter streben bei der Betreuung gemeinsamer Kinder ein Paritätsmodell an, im Rahmen dessen die Kinder in zwei Haushalten annähernd zeitlich gleichwertig betreut werden. Unterstützt werden diese Entwicklungen von einer wichtigen Entscheidung des BGH, der das Umgangsrecht eines Elternteils auch ohne die Zustimmung und sogar gegen den Willen des anderen Elternteils ermöglicht, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Doch welche Auswirkungen hat eine Ausweitung des Umgangsrechts eigentlich auf die Verteilung der Unterhaltsleistungen der Eltern und kann es in einer derartigen Konstellation vielleicht sogar zu einer ungleichen Verteilung der Unterhaltsleistungen kommen?
Bei Wechselmodellen, bei denen das Umgangsrecht bzw. die Betreuungszeiten nicht zu gleichen Teilen (50:50) aufgeteilt sind, muss der zeitlich weniger betreuende Part dem anderen Elternteil den Großteil des Betreuungsunterhaltes, lediglich um die Hälfte des Kindergeldes reduziert, zukommen lassen. Eine Mitbetreuung des anderen Elternteils führt gemäß ständiger Rechtsprechung lediglich dazu, dass sich der zu leistende Unterhalt für den mitbetreuenden Part um eine oder zwei Stufen der Düsseldorfer Tabelle verringert. Begründet wird dies damit, dass eine Mitbetreuung durch den anderen Elternteil den Barbedarf des Kindes beim hauptsächlich betreuenden Elternteil nur geringfügig reduziert. Es findet eine Gewichtung der Betreuungsleistungen statt.
Sollte das Umgangsrecht eines Elternteils sich nicht auf eine Mitbetreuung beziehen, dann muss der Umgangsberechtigte die Kosten im Rahmen des Umgangs selber tragen. Weil Bar- und Betreuungsunterhalt im Familienrecht als gleichwertig betrachtet werden, stellen die Umgangskosten für den Elternteil, der lediglich ein Umgangsrecht hat, eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Diese Handhabung wird mittlerweile von vielen Juristen kritisiert.
Ausnahmefall Paritätsmodell
Im Rahmen des Paritätsmodells sind Umgangsrecht und Betreuung des Kindes oder der Kinder so ausgestaltet, dass gleiche Betreuungsanteile vorausgesetzt werden. Im Unterschied zu Wechselmodellen, bei denen das Umgangsrecht und die Betreuung des Kindes nicht komplett gleichwertig sind, findet keine zusätzliche Gewichtung der Betreuungsleistungen statt. Auch das Kindergeld steht in diesem Fall beiden Eltern anteilig zur Verfügung.
Doch die Abgrenzung zwischen einem "echten" Paritätsmodell, einem Wechselmodell, einem normalen Umgangsrecht oder einer anteiligen Mitbetreuung ist im Familienrecht nicht immer klar durchführbar, so dass es in Bezug auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu Ungerechtigkeiten kommen kann.
Sinnvoll erscheint die Lösung, dass der Barunterhalt von Kindern, die abwechselnd von beiden Elternteilen betreut werden, anteilig von den Eltern gemäß ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufgebracht wird. Auch für den Fall, dass die Betreuung nicht paritätisch erfolgt.
In jedem Fall werden die Regelungen das Familienrecht und das Umgangsrecht betreffend, in Zukunft den Lebensrealitäten angepasst werden müssen.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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