Pflegegrad nach Widerspruch: Rückwirkende Zahlung der Leistungen bis zu vier Jahre möglich!
Der Antrag auf einen Pflegegrad wurde ablehnt wurde und die Widerspruchs-Frist ist verstrichen? Macht nichts! Denn das Sozialrecht ermöglicht Antragstellern noch Monate später die erneute Prüfung eines Falles zu erreichen.
Ist ein Pflegegrad abgelehnt worden, kann ein Anwalt auch Monate später eine erneute Prüfung dieser Entscheidung erwirken
"Antragsteller können mit Hilfe eines Anwalts auch dann die erneute Prüfung eines Falls erreichen, wenn die Frist für den Widerspruch bereits lange abgelaufen ist", erklärt Michael Klatt, Fachanwalt für Sozialrecht, im Interview mit pflege.de. Das Sozialgesetzbuch (§ 44 SGB X) sieht vor, dass auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen der Pflegekasse noch überprüft werden können - und zwar rückwirkend bis zu vier Jahre. Damit ein Anwalt die erneute Prüfung eines Falles bei der Pflegekasse beantragt, reicht die Vermutung aus, dass die Ablehnung eines Pflegegrades falsch war. "Der Fall des Mandanten, dessen Inkontinenz bei der Einstufung in einen Pflegegrad nicht berücksichtigt worden war, wurde so nach 12 Monaten noch einmal geprüft", erzählt Michael Klatt, "und diesmal fiel das Gutachten zugunsten des Betroffenen aus." Wird im Rahmen des Überprüfungsprozesses die bisherige Entscheidung aufgehoben, erfolgt auch eine Nachzahlung der Leistungen der Pflegekasse - und zwar rückwirkend zum Datum des Erstantrags. Für Michael Klatts Mandanten hieß das, dass er nicht nur den gewünschten Pflegegrad, sondern auch noch Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die vergangenen 12 Monate erhielt.
Wer gegen die Ablehnung eines Pflegegrades klagt, muss keine hohen Gerichtskosten fürchten
Fazit: Es lohnt sich, gegen die Ablehnung eines Pflegegrades anzugehen. Der erste Schritt ist der Widerspruch. Mit einer fundierten Begründung und professioneller Hilfe lässt sich ein Pflegegrad allein durch den Widerspruch sehr häufig doch noch erreichen. Aber auch Antragsteller, deren Widerspruch erfolglos bleibt und die vor Gericht ziehen, müssen keine zu hohen Kosten befürchten: Die Verfahren vor Sozialgerichten sind gerichtskostenfrei, der Antragseller muss nur seinen Anwalt bezahlen. Bei erfolgreichem Verfahren werden ihm aber auch diese Kosten von der Pflegekasse erstattet.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 31.08.2017 - 11:30 Uhr
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