Mitteilung über die Befreiung von einem Pflichtangebot bezüglich der
BÿWE SYSTEC AG (Zielgesellschaft)
(Thomson Reuters ONE) - Gemeinsame Veröffentlichung der:Böwe Systec Treuhand GmbH & Co. KG, AugsburgBöwe Systec Treuhand Verwaltungs GmbH, AugsburgCornelius Treuhand GmbH, Frankfurt am Main undReinhard Edelmann, Frankfurt am Main(Bieter) Mitteilung über die Befreiung von einem Pflichtangebot bezüglich der BÿWE SYSTEC AG (Zielgesellschaft)Frankfurt a.M. / Augsburg, den 25. November 2009Am 13. November 2009 hat die Wanderer Werke AG ihre 3.304.000 auf denInhaber lautenden Stückaktien an der BÿWE SYSTEC AG (dies entspricht50,06 % der Stimmrechte) durch Vollrechtsübertragung im Wege derTreuhand an die Böwe Systec Treuhand GmbH & Co. KG als "Treuhänderin"übertragen. Deren "Mutterunternehmen" sind die AlleinkomplementärinBöwe Systec Treuhand Verwaltungs GmbH, die AlleinkommanditistinCornelius Treuhand GmbH und der Alleingesellschafter derKomplementärin Reinhard Edelmann.Auf den Antrag der Treuhänderin und ihrer Mutterunternehmen vom 2.Oktober 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht"BaFin" diese mit Bescheid vom 13. November 2009 gemäÿ § 37 Abs. 1, 2Alt. WpÿG von ihren Verpflichtungen befreit, gemäÿ § 35 Abs. 1 WpÿGdie Kontrollerlangung zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 WpÿGeine Angebotsunterlage zu erstellen und zu veröffentlichen.Die Befreiung ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die derTreuhand unterliegenden Stimmrechte aus Aktien der BÿWE SYSTEC AGnicht ausgeübt werden, soweit sie einen Stimmrechtsanteil von 30 %der Stimmrechte der BÿWE SYSTEC AG erreichen bzw. überschreiten.Der Widerruf der Befreiung bleibt für den Fall vorbehalten, dass die3.304.000 Aktien der BÿWE SYSTEC AG, die die Böwe Systec TreuhandGmbH & Co. KG treuhänderisch von der Wanderer-Werke AG erworben hat,nicht bis zum 31. März 2011 veräuÿert werden.Der Widerruf der Befreiung bleibt weiterhin für den Fall vorbehalten,dass die Antragsteller eine dauerhafte und erhebliche ÿnderung derunternehmerischen Ausrichtung der BÿWE SYSTEC AG herbeiführen.Die Befreiung ergeht ferner mit den Auflagen, (a) dass der BaFinjedes Ereignis, dass die Wirksamkeit der Befreiung entfallen lässt,unverzüglich mitgeteilt wird, (b) dass der BaFin ein Verkauf vonsämtlichen der Treuhand unterliegenden Aktien unverzüglich mitgeteiltund durch geeignete Nachweise belegt wird und (c) dass der BaFinjedes Verhalten, dass einen Widerruf rechtfertigen könnte,unverzüglich mitgeteilt wird.Die Befreiung wurde erteilt, da die rechtlichen wie auch dietatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von denVerpflichtungen des § 35 Abs. 1 und 2 WpÿG vorliegen und dasInteresse an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1und 2 WpÿG das Interesse der Aktionäre an einem öffentlichenPflichtangebot überwiegt.Durch die Vollrechtsübertragung der verfahrensgegenständlichen Aktiender Zielgesellschaft erlangen die Treuhänderin und ihreMutterunternehmen zum Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung dieKontrolle über die Zielgesellschaft. Mit der Befreiungsentscheidungtritt die aufschiebende Bedingung des Treuhandvertrages für dieVollrechtsübertragung der verfahrensgegenständlichen Aktien derZielgesellschaft ein.Die Befreiung erfolgt, weil die formale Erlangung der Kontrolle beiTreuhänderin und ihrer Mutterunternehmen nicht mit dem Ziel erfolgt,die materielle Kontrolle i.S.d. Einflussnahme auf dieUnternehmensführung der Zielgesellschaft auszuüben. Die Treuhänderinund ihre Mutterunternehmen verfolgen keine eigenen wirtschaftlichenZiele in Bezug auf die Zielgesellschaft. Nach dem Treuhandvertrag istdie Treuhänderin nur dazu befugt und damit beauftragt, dieverfahrensgegenständlichen Aktien zu verwerten.Diese Konstellation ist mit der des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WpÿG-AngVOvergleichbar, wonach der Kontrollerwerb zum Zwecke derForderungssicherung auch unter einer Befreiung der Pflichten aus § 35WpÿG möglich ist. Zwar handelt es sich bei der geplanten Veräuÿerungder treuhänderisch gehaltenen Aktien nicht um eine Verwertung vonSicherheiten im engen Sinne, dennoch kann der Fall in der Gesamtschaunicht anders behandelt werden, als eine Kontrollerlangung zum Zweckeder Forderungssicherung mit anschlieÿender Verwertung imSicherungsfall. Die Treuhänderin erhält die Aktien treuhänderischübertragen, um sie insbesondere im Interesse der Gläubiger derWanderer Werke AG zu veräuÿern bzw. zu verwerten.Auf der Grundlage der Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÿG wird weder dieErlangung der unmittelbaren Kontrolle über die BÿWE SYSTEC AG nachden Bestimmungen des WpÿG veröffentlicht, noch der BaFin eineAngebotsunterlage übermittelt oder den Aktionären der BÿWE SYSTEC AGein Pflichtangebot durch Veröffentlichung einer Angebotsunterlageunterbreitet.Die Nebenbestimmungen stellen die privilegierte Zielsetzung mit derErlangung der Kontrolle i.S.d. § 37 Abs. 1, 2. Alt. WpÿG sicher,indem die Einflussnahme der Treuhänderin und ihrerMuttergesellschaften auf die Zielgesellschaft nur unterhalb derKontrollschwelle ausgeübt wird und mit dem Stimmrechtsanteil auchkeine dauerhafte und erhebliche ÿnderung der unternehmerischenZielsetzung der Zielgesellschaft vorgenommen wird. DieNebenbestimmungen sichern ferner, dass die mit der Treuhandverbundene Absicht, die Anteile nur vorübergehend zu halten, auchtatsächlich umgesetzt wird.Böwe Systec Treuhand GmbH & Co. KGBöwe Systec Verwaltungs GmbHCornelius Treuhand GmbHReinhard EdelmannThis announcement was originally distributed by Hugin. The issuer is solely responsible for the content of this announcement.
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Datum: 30.11.2009 - 10:45 Uhr
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