Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
Gebrauchtwagenkauf: Rückabwicklung bei Tachomanipulation
OLG Oldenburg, Az. 1 U 65/16
Hintergrundinformation:
Weist ein Gebrauchtwagen bei einem Verkauf Mängel auf, die erst später zum Vorschein kommen, hat der Käufer Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beziehungsweise Gewährleistung. So kann er unter Umständen den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Als Mängel gelten dabei nicht nur technische Probleme. Auch vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeugs, die in Wirklichkeit fehlen, sind Sachmängel. Dies alles gilt auch beim Kauf von privat - nur können private Verkäufer im Gegensatz zu Händlern im Kaufvertrag die Gewährleistung ausschließen und tun dies meistens auch. Der Fall: 2015 hatte ein Mann einen gebrauchten Mercedes von einem privaten Verkäufer erstanden. Dieser hatte im Kaufvertrag unter "Zusicherungen des Verkäufers" eingetragen, dass die Laufleistung 160.000 Kilometer betrage. Nach kurzer Zeit verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages. Er war der Meinung, dass der Mercedes einen deutlich höheren Kilometerstand habe. Tatsächlich stellte ein Sachverständiger fest, dass das Auto im Jahr 2010 bereits mehr als 222.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt hatte. Der Verkäufer wies jede Verantwortung von sich: Er habe nur den Kilometerstand "laut Tacho" angegeben. Außerdem habe er das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft und könne daher den echten Kilometerstand gar nicht kennen. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice, dass der Käufer hier vom Kauf zurücktreten durfte. Zwar dürfe ein Autokäufer gerade bei einem Vertrag unter Privatpersonen nicht einfach davon ausgehen, dass der Verkäufer den Kilometerstand auf Richtigkeit geprüft habe. Andererseits habe der Verkäufer ihm schriftlich einen bestimmten Kilometerstand zugesichert. Durch die Eintragung dieser Zahl unter der Überschrift "Zusicherungen des Verkäufers" habe er eine Garantie für diese Angabe übernommen. Der Käufer konnte daher vom Vertrag zurücktreten und die gegenseitigen Leistungen waren zurückzugeben.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. 1 U 65/16
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Datum: 05.09.2017 - 11:25 Uhr
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