Darlehenswiderruf erfolgreich - unklare Angabe zum Abschluss einer Gebäudeversicherung

Darlehenswiderruf erfolgreich - unklare Angabe zum Abschluss einer Gebäudeversicherung

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Darlehenswiderruf erfolgreich - unklare Angabe zum Abschluss einer Gebäudeversicherung



(firmenpresse) - Fehlende oder falsche Pflichtangaben ermöglichen bei Immobilienfinanzierungen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, immer noch den Widerruf des Darlehens.



Vom Ende des sog. "ewigen Widerrufsrechts" sind Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nicht betroffen. Hier kann der Widerrufsjoker immer noch gezogen werden, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat oder ihr Fehler bei den Pflichtangaben unterlaufen sind, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Wurde z.B. der Abschluss einer Gebäudeversicherung für die Darlehensvergabe vorausgesetzt, muss dies aus den Vertragsunterlagen auch eindeutig hervorgehen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2017 zeigt (Az.: I-17 U 144/16).



In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Darlehensnehmer im August 2010 einen Kredit aufgenommen. Laut den allgemeinen Darlehensbedingungen verpflichtete er sich dabei, eine Gebäudeversicherung abzuschließen. In der Widerrufsbelehrung fehlte allerdings ein entsprechend klarer Hinweis zu dieser Verpflichtung. Dort hieß es lediglich, dass "sich an Dritte zu zahlende Kosten wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben können." Im Jahr 2015 erklärten die Verbraucher den Widerruf des Darlehensvertrags.



Der Widerruf sei wirksam erfolgt, entschied das OLG Düsseldorf. Denn in der Vertragsurkunde habe ein deutlicher Hinweis auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung gefehlt. Dies sei für den Darlehensnehmer irreführend. Die Konsequenz aus der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und damit das Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte.



Kreditinstituten sind bei den Pflichtangaben wiederholt Fehler unterlaufen, die den Darlehenswiderruf ermöglichen. Im konkreten Fall war es die fehlerhafte Angabe zur Gebäudeversicherung, in anderen Fällen fehlt beispielsweise die Angabe zur Laufzeit des Kredits. Da diese Pflichtangaben mit dem Beginn der Widerrufsfrist verknüpft sind, führen Fehler dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Verbrauchern eröffnet dies die Möglichkeit, durch einen erfolgreichen Widerruf von den nach wie vor niedrigen Zinsen zu profitieren. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.





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Datum: 07.09.2017 - 09:40 Uhr
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