Achtung Endverbraucher - es drohen empfindliche Strafen!
ID: 1528964
Die Installation von mit F-Gasen vorbefüllten Splitklimageräten ist, sofern dies einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert oder Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels "Schnellschluss-Verbindungen" zusammengefügt werden müssen, durch den Laien nicht erlaubt. Das fachgerechte Zusammenfügen von Bauteilen, die später Kältemittel enthalten sollen, darf nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (kurz: F-Gase-Verordnung) nur durch entsprechend zertifiziertes Personal erfolgen. Splitklimageräte die mittels Schnellschluss-Verbindungen zusammengebaut werden können, sind als "nicht hermetisch" im Sinne der einschlägigen Verordnungen anzusehen. Derart nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird*).
Gleichwohl werden die hier einschlägigen Vorschriften vielfach, etwa über den Online-Handel oder durch Baumärkte, unterlaufen. Teilweise - wenn überhaupt - wird vom Endverbraucher lediglich eine schriftliche Bestätigung dahingehend eingefordert, dass er das Klimagerät von einem zertifizierten Unternehmen einbauen lässt. Dem normierten Kontrollerfordernis wird der Verkäufer so jedenfalls nicht gerecht.
§ 10 Abs. 2 Nr. 9 ChemKlimaschutzV stuft den Vorstoß gegen die vorgenannten Vorschriften als Ordnungswidrigkeit ein, die gem. § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
*) "Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
...
(5) Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird. ...
§ 9 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
...
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann."Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 12.09.2017 - 11:50 Uhr
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Bau & Immobilien
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