MDR: Umstrittene Ungleichbehandlung beim Bundesfreiwilligendienst -
Sozialverbände fordern Gesetzesänderung
ID: 1544312
Sperrfrist: 25.10.2017 05:00
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Folgender Text ist bei exakter Quellenangabe MDR freigegeben:
Wer sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) engagiert und
gleichzeitig Sozialhilfe bezieht, muss mit Abzügen beim sogenannten
Taschengeld rechnen, einer Art Aufwandsentschädigung für die
freiwillige Tätigkeit. So handhaben es die Sozialämter auf eine
Anweisung des Bundessozialministeriums.
Im konkreten Fall wurden einer 63jährigen Rentnerin, die sich als
freiwillige Helferin im gemeinnützigen Ökozentrum der Stadt Magdeburg
engagierte und dafür ein Taschengeld in Höhe von 200 Euro erhielt, 70
Prozent abgezogen.
Kritik an dieser Entscheidung kommt vom Sozialrechtsexperten Dirk
Feiertag aus Leipzig. Das Vorgehen des Magdeburger Sozialamtes sei
rechtswidrig und stelle eine Ungleichbehandlung dar, so der
Fachanwalt im Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin "MDR-Exakt". Denn
anders als Sozialhilfeempfänger dürfen Hartz-IV-Empfänger das
Taschengeld aus dem BFD in voller Höhe behalten. Feiertag: "Das ist
nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person, die im SGB II-Bezug, also
im Hartz-IV-Bezug steht, diese 200 Euro beim Bundesfreiwilligendienst
als Freibetrag anerkannt bekommt. Und Personen im Sozialhilfebezug
wird der Freibetrag von 200 auf etwa 60 Euro pro Monat reduziert."
Auf Anfrage von "MDR-Exakt" verweist das zuständige Sozialamt
Magdeburg auf eine Anweisung des Bundesarbeitsministeriums. Danach
ist Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII das Taschengeld aus
dem Bundesfreiwilligendienst als Einkommen anzurechnen. Ähnlich
reagieren die anderen Sozialämter der großen kreisfreien Städte in
Mitteldeutschland und beziehen sich auf ein entsprechendes
Rundschreiben aus dem Bundesozialministerium aus dem Februar 2014.
Darin heißt es u.a. "Die Schlechterstellung gegenüber den
Leistungsberechtigten im SGB II ist vom Bundesgesetzgeber so
hingenommen worden."
Sozialgerichte werten das als rechtswidrig. Erst im März 2017 kam
das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zum Urteil, dass
Sozialhilfeempfängern das Taschengeld nicht auf die Sozialleistungen
angerechnet werden darf. Nach Ansicht der Richter ist es
grundrechtswidrige Ungleichbehandlung, wenn Sozialhilfeempfänger das
Taschengeld nicht behalten dürfen.
Von elf angefragten Sozialämtern in Mitteldeutschland will nur
eines künftig das Urteil berücksichtigen. Die zehn anderen wollen
warten, bis das Bundessozialministerium seine Anweisungen ändert.
Deshalb fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, das Bundessozialministerium müsse die Regelungen
korrigieren. Der Geschäftsführer Dr. Gerhard Thimm im
"Exakt"-Interview: "Am besten wäre es, man würde eine gesetzliche
Änderung hinbekommen, indem man einfach die Regelung aus dem SGB II
auch für das SGB XII übernimmt. Denn diese Ungerechtigkeit gehört
abgeschafft."
Das MDR-Magazin "Exakt" beschäftigt sich am Mittwoch um 20.15 Uhr
mit dem Thema.
Mehr dazu auch unter mdr.de/investigativ
Pressekontakt:
MDR, Hauptabteilung Kommunikation, Sebastian Henne,
Tel.: (0241) 3 00 63 76, E-Mail: presse@mdr.de, Twitter: @MDRpresse
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Datum: 25.10.2017 - 05:00 Uhr
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