Jusdirekt Abmahnung im Auftrag der Firma KreativWebMedia
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Jusdirekt Abmahnung wegen Verkaufs von Software
Was wird durch JUSDIREKT für KreativWebMedia - Maurice Kroggel abgemahnt?
Die KreativWebMedia, Maurice Kroggel fordert über den Anwalt Dr. Scheffler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro. Dies entspricht Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 Euro.
Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?
- Zunächst sollte man Ruhe bewahren und nicht vorschnell bei der abmahnenden Kanzlei anrufen.
- Dann sollte überprüft werden, ob der Vorwurf stimmt, bzw. ob der Vorwurf tatsächlich einen Rechtsverstoß darstellt. Hier kann Ihnen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wie z.B. Rechtsanwalt Philipp Obladen, weiterhelfen.
Was kann getan werden?
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde, kann es sich empfehlen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist so formuliert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt.
Gleichzeitig kann sie auch verhindern, dass die Gegenseite ihre Unterlassungsansprüche gerichtlich, etwa durch eine einstweilige Verfügung, durchsetzt. Dies ist nämlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Kanzlei JUSDIREKT sehr häufig Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzt. Daher sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung auch keinesfalls selbst formulieren, sondern dies stets einem Rechtsanwalt überlassen.
Wann ist der Verkauf von gebrauchten Lizenzkeys zulässig?
Die Thematik rund um den "unzulässigen Verkauf von Software" ist sehr kompliziert - der Teufel steckt oftmals im Detail. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte haben jedoch bereits umfassende Erfahrung mit Fällen gemacht, bei denen genau diese rechtlichen Fragestellungen eine Rolle spielten.
Im Prinzip kann man den Grundsatz aufstellen, dass gebrauchte Lizenzschlüssel in den folgenden Fällen legal veräußert werden dürfen:
- Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein. Dies bedeutet, dass der Ersterwerber die Software legal erworben haben muss.
- Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht.
- Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft zu nutzen.
- Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen durch den Rechteinhaber gestattet worden sein (etwa durch Lizenzbedingungen und/oder Wartungsvertrag).
- Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt von vielen Details ab. Rufen Sie uns ruhig an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Vertretung zu Festpreisen - Kostenfreie Ersteinschätzung
Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit zu fairen Festpreisen. Eine telefonische Ersteinschätzung ist dabei kostenfrei.
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Datum: 17.11.2017 - 13:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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