Kündigung des Arbeitgebers - wer muss die Kündigung aussprechen?

Kündigung des Arbeitgebers - wer muss die Kündigung aussprechen?

ID: 1557616

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.



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(firmenpresse) - Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, muss er sich an die Schriftform halten und diese dementsprechend unterschreiben. Das ist immer dann unproblematisch, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist und als solche mit dem Arbeitnehmer auch den Arbeitsvertrag geschlossen hat.



Kündigung einer juristischen Person: Handelt es sich beim Arbeitgeber dagegen um eine juristische Person, z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) wird die Sache etwas komplizierter. Zunächst ist es wichtig, den Arbeitgeber in der Kündigung richtig zu bezeichnen. Die Bezeichnung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder (falls dieser nicht vorhanden, verfügbar etc.) ggf. auch aus den Gehaltsabrechnungen. Kommen verschiedene beschäftigende Arbeitgeber in Betracht, sollten sicherheitshalber auch all diese benannt werden.



Kündigung bei GmbH und AG: Im Falle einer GmbH oder Aktiengesellschaft erfolgt die Kündigung durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (GmbH) bzw. Vorstand (AG). Sind mehrere gesamtvertretungsberechtigt, genügt die Kündigung durch einen der Geschäftsführer bzw. Vorstände, wenn er dazu intern durch die anderen ermächtigt wurde.



Kündigung durch bevollmächtigten Vertreter: Auch wenn der Arbeitgeber eine natürlich Person ist, kann er einen Vertreter für den Ausspruch der Kündigung bevollmächtigen. Der Vertreter hat, wenn er die Kündigung selbst unterzeichnet, dann aber stets auf seine Vertreterstellung hinzuweisen.



Vollmachtsurkunde beilegen: Spricht ein Bevollmächtigter die Kündigung aus, sollte der Kündigung auch immer ein Nachweis über die ordnungsgemäße Bevollmächtigung beigelegt werden. Fehlt ein solcher, besteht nämlich sonst das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Kündigung deshalb zurückweist und diese deshalb schon unwirksam ist. Eine solche Zurückweisung hat zwar unverzüglich zu erfolgen, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und damit innerhalb weniger Tage. Das Risiko sollte auf Arbeitgeberseite aber möglichst vermieden werden.





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30.11.2017



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Datum: 30.11.2017 - 17:05 Uhr
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