Einmaleins der Werbungskosten

Einmaleins der Werbungskosten

ID: 1559447

Werbungskosten bieten ein hohes Steuersparpotenzial für Arbeitnehmer, Vermieter und Rentner



(firmenpresse) - Wenn es um die Einkommensteuererklärung geht, fällt häufig der Begriff "Werbungskosten". Per Definition fallen unter Werbungskosten alle Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen zugutekommen. Dazu zählen in erster Linie beruflich veranlasste Ausgaben von Arbeitnehmern. Auch Rentner können Werbungskosten haben, wenn zum Beispiel eine Beratung zur Rente beansprucht wurde. Werden Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt, können die gegenläufigen Ausgaben als Werbungskosten genutzt werden. Des Weiteren kommen sonstige Einkünfte, die nicht durch Selbstständigkeit erzielt werden, in Frage. Wenn es ums Geldverdienen geht, unterstützt das der Fiskus.



Der einfachste Weg, durch Werbungskosten die Steuerlast zu senken, ist die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch zu nehmen, die jedem Arbeitnehmer zusteht. Wer die Pauschale nutzt, muss keine Belege sammeln und einreichen. Für Rentner beträgt die Pauschale übrigens nur 102 Euro. Damit wird sie schnell überschritten. Arbeitnehmer kommen über den Pauschbetrag, wenn beispielsweise die Fahrten zur Arbeit einfach mehr als 14 Kilometer pro Tag betragen. Dann bietet es sich an, die einzelnen Ausgaben rund um den Job detailliert in der Steuererklärung anzugeben.



Hier eine Übersicht über die gängigsten Werbungskosten, die in der Steuererklärung angesetzt werden dürfen:



- Kontoführungsgebühr für das Lohnkonto bis 16 Euro

- Ausgaben für Bewerbungen und Bewerbungsgespräche

- Kilometergeld (Entfernungspauschale) oder ÖPNV-Tickets für die Fahrten zur Arbeitsstätte

- Beiträge für Gewerkschaften oder Berufsverbände

- Arbeitskleidung bei bestimmten Berufen-

- Smartphone, Laptop, Arbeitsbrille, Aktentasche oder Arbeitszimmer, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind

- Reisekosten bei Auswärtstätigkeit, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden



- Kosten für doppelte Haushaltsführung

- Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung

- Ausgaben für betriebliche Feiern, wie z. B. Einstand oder Dienstjubiläum

- Gebühren für den beruflich notwendigen Lkw- oder Busführerschein

- Folgekosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit

- Rechtsberatungs- und Prozesskosten bei Streit mit dem Arbeitgeber



Sogar Ausgaben im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, einer zweiten Berufsausbildung, eines dualen oder Masterstudiums fallen unter Werbungskosten. Der Werbungskostenabzug bietet also zahlreiche Möglichkeiten rund ums Berufsleben und ein großes Potenzial, Steuern zu sparen!



http://www.lohi.de/steuertipps/aktuell/article/einmaleins-der-werbungskosten.htmlWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.



PresseKontakt / Agentur:

Pressereferent
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Straße 5
93128 Regenstauf
j.gabes(at)lohi.de
09402 503159
www.lohi.de



Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 06.12.2017 - 11:05 Uhr
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