Womit Falschparker rechnen müssen / Verwarnungsgeld droht nicht nur auf Behindertenparkplätzen
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den Innenstädten sind die Parkplätze in der Adventszeit schnell
belegt. Um Stress und Staus zu vermeiden, rät der ADAC, jetzt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadtzentren zu fahren.
Für Autofahrer gelten folgende Parkregeln:
- Grundsätzlich darf nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden.
Lediglich in Einbahnstraßen und bei Straßenbahnschienen, die am
rechten Fahrbahnrand verlaufen, ist auch Links-Parken erlaubt.
- Wer auf Geh- und Radwegen parkt, riskiert nur dann kein Bußgeld,
wenn dies ausdrücklich durch Schilder oder Markierungen erlaubt wird.
- Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, muss mit einem
Verwarnungsgeld von 35 Euro rechnen; das Fahrzeug kann
kostenpflichtig abgeschleppt werden. Steht das Auto in einer
Feuerwehrzufahrt, sind ebenfalls 35 Euro fällig. Auch hier droht
kostenpflichtiges Abschleppen.
- Zehn Euro kostet es, wenn jemand vor einer Grundstückseinfahrt
parkt. Parken im absoluten Halteverbot kostet von 15 Euro an aufwärts
je nach Behinderung und Parkdauer.
- Die Parkscheibe ist immer auf die volle oder halbe Stunde nach der
Ankunftszeit einzustellen. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe
erlaubt, muss sie gut von außen lesbar sein. Ansonsten droht dem
Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von 10 bis 30 Euro.
- An defekten öffentlichen Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf
nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Auch in
diesem Fall ist eine Parkscheibe Pflicht.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert
seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU) vorgeladen werden und, wenn er diese nicht
besteht, den Führerschein verlieren.
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Katrin Müllenbach-Schlimme
Tel.: (089) 7676-2956
katrin.muellenbach-schlimme@adac.de
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Datum: 07.12.2017 - 11:32 Uhr
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