Unzulässige Werbung für homöopathisches Arzneimittel mit Erfolgsversprechen
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Unzulässige Werbung für homöopathisches Arzneimittel mit Erfolgsversprechen

(firmenpresse) - Wird ein homöopathisches Arzneimittel mit Erfolgsversprechen beworben, ist diese Werbung nach einer Entscheidung des OLG München unzulässig und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Für die Zulassung homöopathischer Arzneimittel sind keine wissenschaftlichen Studien notwendig, die ihre Wirksamkeit belegen. Daher können die Unternehmen auch keine Werbeaussagen treffen, die den Heilungserfolg praktisch garantieren oder zumindest diesen Eindruck erwecken, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Mit Urteil vom 4. Mai 2017 hat das Oberlandesgericht München deutlich gemacht, dass eine derartige Werbung irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist (Az.: 29 U 335/17).
In dem Fall hatte ein Pharmaunternehmen ein homöopathisches Kopfschmerzmittel mit Aussagen wie "bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig" oder "effektiv gegen Kopfschmerzen" beworben. Diese Aussagen seien ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so das OLG München. Denn durch diese Werbeaussagen entstehe der Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Daher seien diese Aussagen irreführend.
Für diese Irreführung sei es nicht notwendig, dass der Heilungserfolg ausdrücklich versprochen wird. Es genüge schon, dass die Aussagen diesen Eindruck beim Verbraucher hervorrufen, so das OLG weiter. Ebenso wenig sei es erforderlich, dass ein denkbarer Heilungserfolg für alle denkbaren Krankheitsbilder versprochen wird. Auch hier genüge es, wenn damit geworben wird, dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann.
Darüber hinaus sei auch die Werbeaussage "ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen" für den Verbraucher irreführend. Denn schon aus der Packungsbeilage gehe hervor, dass sich die Beschwerden vorübergehend sogar verschlimmern können. Insofern könnten sehr wohl Nebenwirkungen auftreten, auf die zwar in der Gebrauchsanleitung hingewiesen werde, nicht aber in der Werbung, so das OLG. Die Möglichkeit einer sog. Erstverschlimmerung sei bei homöopathischen Arzneimitteln zwar bekannt, in der Werbung werde aber nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein homöopathisches Mittel handelt. Dadurch werde der Verbraucher getäuscht. Außerdem vertraue er darauf, dass diese Aussage durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt ist. Diese Untersuchungen seien bei homöopathischen Mitteln aber nicht erforderlich, führte das OLG aus.
Folge von Wettbewerbsverstößen können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder Durchsetzung von Forderungen.
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Datum: 12.12.2017 - 09:05 Uhr
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