Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
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Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege, wie zum Beispiel Kontoauszüge, zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Weitere Informationen für Verbraucher zu den Themen Geld, Steuern und Vorsorge unter www.infos-finanzen.de.
Kontakt: Dr. Kerstin Altendorf
Bundesverband deutscher Banken
Tel.: 030/1663-1250
E-Mail: bank-news@bdb.de
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Datum: 26.01.2010 - 13:36 Uhr
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