Basiszinssatz bleibt unverändert bei 0,12 % bis zum 30.06.2010
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Zum 01.07.2009 war der Basiszins von 1,62% auf die jetzigen 0,12% gesenkt worden.

(firmenpresse) - Der Deutsche Bundesanzeiger veröffentlicht in seiner Ausgabe vom 31.12.2009 (Nr. 138) gemäß § 247 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, dass die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz für das erste Halbjahr 2010 weiterhin bei 0,12% belassen hat. Eine mögliche nächste Anpassung kann erst wieder zum 01.07.2010 erfolgen. Bis dahin ist der Basiszinssatz von 0,12% gültig. "Der Basiszins wird für die Ermittlung der Verzugszinsen im Forderungsmanagement benötigt und ist deshalb sowohl für Inkassounternehmen als auch für Firmen von Bedeutung," erklärt Burkhard Quermann, Geschäftsführer des Allgemeinen Debitoren- und Inkassodienst GmbH aus Osnabrück. Das BGB unterscheidet bei der Berechnung der Verzugszinsen nach § 288, ob es sich um ein Verbraucher- oder ein Handelsgeschäft handelt.
Unter BGB § 288 heißt es:
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Bei Verbrauchergeschäften werden demnach zur Berechnung der Verzugszinsen 5%, und bei Handelsgeschäften 8% zum aktuellen Basiszins von 0,12% addiert. Demnach liegt bei Rechtsgeschäften mit Verbraucherbeteiligung nun aktuell der Verzugszinssatz bei 5,12% und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung, den Handelsgeschäften, bei 8,12%.
Halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli wird der Basiszinssatz neu berechnet. Der Basiszins wird bei einer neuen Festlegung jeweils um diejenigen Prozentpunkte verändert, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Als Bezugsgröße gilt hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Verzugszinsen zählen zu den rechtlichen Folgen des Verzuges. Kommt ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger, der z.B. durch ein Inkassounternehmen seine Forderungen geltend macht, Ersatz des entstehenden Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen als Mindestschaden gegenüber dem Schuldner gemäß BGB § 280 und § 286 gelten machen. Unter einem Verzögerungsschaden werden diejenigen Kosten und Aufwendungen verstanden, die dem Gläubiger durch den Forderungseinzug durch das Unternehmen selbst, das Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt entstanden sind. Darüber hinaus gehören auch Zinsen, die nach der Höhe der Forderungssumme ermittelt werden, sowie Ermittlungs-, Mahn-, Fahrt-, Telefon- und Gerichtskosten dazu.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 26.01.2010 - 14:40 Uhr
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