EuGH zum Thema Urlaub: rückwirkender Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit

EuGH zum Thema Urlaub: rückwirkender Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit

ID: 1562716

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.



Fachanwalt BredereckFachanwalt Bredereck

(firmenpresse) - Das Thema Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Verfall beschäftigt Gerichte regelmäßig. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem ein für Arbeitnehmer erfreuliches Urteil dazu gefällt, wann Urlaubsansprüche auch rückwirkend noch bestehen können.



Verkäufer als Scheinselbstständiger beschäftigt



Der zugrunde liegende Fall kommt aus Großbritannien, wo ein Verkäufer über 13 Jahre als vermeintlich Selbstständiger auf Provisionsbasis bei einer Firma beschäftigt gewesen war. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses forderte er eine Vergütung für den genommenen wie auch den über die 13 Jahre nicht genommenen Urlaub. Das britische Arbeitsgericht stellte daraufhin fest, dass er tatsächlich Arbeitnehmer im Sinn der britischen Rechtsvorschriften war und deshalb einen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe.



EuGH zum Urlaubsverfall



Der EuGH hatte nun zum einen zu klären, ob der Arbeitnehmer zunächst den Urlaub hätte nehmen müssen, um dann später die Frage des Anspruchs auf Bezahlung feststellen zu lassen. Zum anderen war fraglich, ob die Urlaubsansprüche mittlerweile verfallen waren. Der EuGH verneint beides. Die Unsicherheit, ob der Urlaub bezahlt werde oder nicht, könne ein hinreichender Grund sein, den Urlaub nicht zu nehmen. Sofern diese Frage nicht geklärt sei, sei eine Entspannung und Erholung als maßgeblicher Zweck des Urlaubs nicht möglich. Unter diesen Umständen könne der Urlaubsanspruch dann auch nicht verfallen. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Tue er dies nicht, müsse er dafür die finanziellen Folgen tragen.



Zusammenfassung



Aus der Entscheidung ergibt sich somit, dass Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen müssen, bevor geklärt ist, dass sie einen Anspruch auf Bezahlung dafür haben. Hinsichtlich der Frage der Bezahlungspflicht hat sich der Arbeitgeber über seine Verpflichtungen zu informieren. Tut er dies nicht und ermöglicht seinen Mitarbeitern somit nicht, ihren Urlaub zu nehmen, verfallen deren Vergütungsansprüche auch nicht.





Urlaubsansprüche für Scheinselbstständige



Die Entscheidung ist für Scheinselbstständige interessant, die als vermeintliche Selbstständige bzw. freie Mitarbeiter beschäftigt wurden und sich aber tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis befinden bzw. befunden haben. Für sie ergibt sich die Möglichkeit, auch nach längerer Zeit noch Urlaubsansprüche geltend zu machen.



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Datum: 14.12.2017 - 15:05 Uhr
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