Schnee und Eis im Winter - was droht Arbeitnehmern bei Verspätung?

Schnee und Eis im Winter - was droht Arbeitnehmern bei Verspätung?

ID: 1562733

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.



Fachanwalt BredereckFachanwalt Bredereck

(firmenpresse) - Wintereinbruch bedeutet wieder vermehrt Schnee und Eis und damit schwierige Straßenverhältnisse sowie Verspätungen und Ausfälle bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Zahlreiche Arbeitnehmer haben dann mit erschwerten Bedingungen bei der Anfahrt zur Arbeit zu kämpfen. Womit müssen Mitarbeiter rechnen, die deshalb verspätet am Arbeitsplatz erscheinen?



Verspätung bedeutet keinen Lohn: Wer sich verspätet, kriegt für die Zeit, die er zu spät ist, keine Vergütung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer etwas für seine Verspätung kann oder nicht. Das Wegerisiko, also das Risiko, rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen, hat er zu tragen. Auch wer sich also rechtzeitig auf den Weg gemacht hat und von Zugausfällen überrascht wurde, bekommt kein Arbeitsentgelt für die entsprechende Zeit.



Verspätung als Grund für Abmahnung: Grundlage für eine Abmahnung des Arbeitgebers kann nur ein schuldhafter Vertragsverstoß des Arbeitnehmers sein. Der Mitarbeiter muss seine Verspätung also auch verschuldet haben. Daran fehlt es, wenn er sich trotz rechtzeitigem Start und ausreichend eingeplantem Puffer aufgrund eines unvorhergesehenen Witterungseinbruchs mit heftigem Schnellfall und entsprechenden Verkehrsproblemen verspätet. Etwas anderes kann dagegen gelten, wenn entsprechende Witterungsbedingungen in den Nachrichten bereits prognostiziert wurden und der Arbeitnehmer sich darauf einstellen konnte. Dann muss man dann ggf. früher auf den Weg machen als sonst. Wem hier ein Verschulden bei der Verspätung nachgewiesen werden kann, weil er das versäumt hat, dem kann eine Abmahnung drohen.



Verspätung als Kündigungsgrund? Als Kündigungsgrund kommt eine Verspätung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor schon wiederholt Verstöße gegen den Arbeitsvertrag geleistet hat. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Arbeitnehmer, die Grund zu der Annahme haben, beim Arbeitgeber auf der Abschussliste zu stehen, sollten besonders vorsichtig sein. Der Arbeitgeber wartet dann unter Umständen nur auf einen Grund, um seine Kündigung auszusprechen. Die Gelegenheit sollte man ihm nach Möglichkeit nicht durch eine bzw. mehrere Verspätungen liefern.





Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de



Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.



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12.12.2017



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Datum: 14.12.2017 - 15:25 Uhr
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