Technische Funktion nicht ausreichend für Markenschutz

Technische Funktion nicht ausreichend für Markenschutz

ID: 1562931

Technische Funktion nicht ausreichend für Markenschutz




(firmenpresse) - Nach dem Markengesetz können Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.



Kaffeekapseln können in jedem Supermarkt gekauft werden. Allerdings ist Kaffeekapsel nicht gleich Kaffeekapsel. Nur ein einzelner Anbieter konnte bestimmte Kapseln aus Aluminium anbieten. Diesen Patentschutz hat das Bundespatentamt nun aufgehoben (Az.: 25 W (pat) 112/14). Der markenrechtliche Schutz wurde insoweit aufgehoben, als davon Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte betroffen sind. Diese Entscheidung begründet das Bundespatenamt damit, dass für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Die wesentlichen Merkmale dieser Marke erfüllten eine technische Funktion, die dazu diene in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, so das Patentamt weiter.



Zeichen können nur als Marke angemeldet werden, wenn sie die nötige Unterscheidungskraft zu Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dreidimensionale Zeichen können hingegen nicht als Marke angemeldet werden, wenn die Form durch die Art der Ware selbst bestimmt ist oder die Form zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich ist. Dieses Schutzhindernis erkannte das Bundespatentamt bei den Kaffeekapseln.



Grundsätzlich müssen Unternehmen bei der Anmeldung einer Marke beachten, dass Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen können. Ein absolutes Schutzhindernis ist dabei die mangelnde Unterscheidungskraft zu den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter. Das heißt, das Zeichen muss geeignet sein, sich von anderen Angeboten abzugrenzen, so dass der Verbraucher in der Lage ist, die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können.





Darüber hinaus können noch weitere Schutzhindernisse bestehen. So muss sich die Marke beispielsweise grafisch darstellen lassen. Ebenso sind rein beschreibende Angaben nicht zulässig, da sie dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entgegenstehen.



Bei der Markenanmeldung muss zudem beachtet werden, dass nicht die Rechte bereits bestehender Marken verletzt werden. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Anmeldung als Marke möglich ist und bei Markenrechtsverletzungen Ansprüche geltend machen bzw. abwehren.



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Datum: 15.12.2017 - 09:05 Uhr
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