Obacht: Die fünf Gebote des Winters – Das verbirgt sich hinter der Räum- und Streupflicht

Obacht: Die fünf Gebote des Winters – Das verbirgt sich hinter der Räum- und Streupflicht

ID: 1562939

Viele erwarten die vierte Jahreszeit sehnlichst – doch bedeuten Schnee und Eis mehr als Schlittenspaß und Kaminromantik. Für Haus- und Wohneigentümer ist der Winter vor allen Dingen mit Arbeit verbunden: Die Räum- und Streupflicht soll witterungsbedingten Unfällen vor der eigenen Haustür vorbeugen. Stefan Bernhardt, Rechtsexperte der Bausparkasse Schwäbisch Hall, erklärt, was zu tun ist.



Hausbesitzer müssen bei Schneefall angrenzende Gehwege räumen (Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)Hausbesitzer müssen bei Schneefall angrenzende Gehwege räumen (Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)

(firmenpresse) - 1. Gebot: Hier muss geräumt werden
Alle Geh- bzw. Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07), sowie öffentlich zugängliche auf dem Grundstück selbst (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07), müssen gefahrenfrei begehbar sein. So muss sichergestellt werden, dass ein Streifen zwischen 1,00 und 1,20 Metern Breite geräumt und gegebenenfalls gestreut ist (BGH, Az. III ZR 8/03).

2. Gebot: So oft heißt es räumen, schippen, streuen
Es ist den Kommunen selbst überlassen, Zeiten festzulegen, zu denen Wege von Schnee und Eis befreit sein müssen. „In den jeweiligen Ortssatzungen ist jedoch meist eine Spanne zwischen 7 und 20 Uhr vorgeschrieben, mit dem Zusatz, dass an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr geräumt werden muss“, so Bernhardt. Das heißt, bei starkem Schneefall müssen Wege mehrmals täglich freigeschaufelt werden (OLG München, Az. 1 U 3243/09). So können bei Eisregen auch stündliche Streuungen vonnöten sein. Wenn für den Morgen Glatteis angesagt ist, ist es empfehlenswert, bereits am Vorabend zu streuen (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06).

3. Gebot: Nicht alle Streumittel sind erlaubt
In vielen Städten und Gemeinden sind aggressive Streusalze verboten. Örtliche Regelungen sehen Split und Sand als Mittel der Wahl vor. Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, zeigen nicht genügend abstumpfende Wirkung und sind somit nicht geeignet (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).

4. Gebot: Gemeinsam anpacken in Mehrparteienhäusern
Grundsätzlich haftet die gesamte Eigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherheit. Vermieter können ihre Schuldigkeit jedoch durch bestimmte Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter abwälzen oder auch einen Hausmeisterservice beauftragen. Oft wird die Erdgeschosspartei in die Pflicht genommen, allerdings gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage (AG Köln, Az. 221 C 170/11). In jedem Fall müssen Eigentümer kontrollieren, ob die Wege tatsächlich geräumt wurden. Die Zugänge zur Tiefgarage dürfen hierbei nicht vergessen werden (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07).



5. Gebot: Kein Urlaub von den Pflichten
Die Räum- und Streupflicht ist unnachgiebig. Wer ihr nicht nachkommen kann, muss sich unbedingt um eine Vertretung kümmern. Daran ist auch bei Krankheit, Urlaub oder Dienstreise nicht zu rütteln.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schwäbisch Hall ist mit 7,4 Mio. Kunden die größte Bausparkasse Deutschlands. Auch in der Baufinanzierung gehört sie zu den führenden Anbietern. Die knapp 7.000 Mitarbeiter des Unternehmens arbeiten eng mit den Genossenschaftsbanken zusammen. Im Ausland ist Schwäbisch Hall mit Beteiligungsgesellschaften in Osteuropa und China aktiv und zählt dort über drei Mio. Kunden.



PresseKontakt / Agentur:

Carolin Großhauser

Tel.: +49 (791) 46-2360
Fax: +49 (791) 46-7832360
Mail: Carolin.Grosshauser(at)Schwaebisch-Hall.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Mit Konfetti aus Zucker Gebäcke in Windeseile dekorieren Zusammenspiel für den natürlichen Rauch- und Wärmeabzug
Bereitgestellt von Benutzer: jpkom
Datum: 15.12.2017 - 09:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1562939
Anzahl Zeichen: 2752

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Carolin Großhauser
Stadt:

Schwäbisch Hall


Telefon: +49 (791) 46-2360

Kategorie:

Haus & Garten


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 15.12.2017

Diese Pressemitteilung wurde bisher 395 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Obacht: Die fünf Gebote des Winters – Das verbirgt sich hinter der Räum- und Streupflicht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Schwäbisch Hall ist erneut Top-Arbeitgeber ...

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ist wie im Vorjahr als bester Arbeitgeber unter allen Finanzdienstleistern in Deutschland ausgezeichnet worden. In der Gesamtwertung aller Branchen belegte Schwäbisch Hall den fünften Platz. Zu diesem Ergebnis k ...

Auf ein Neues! Sparen als guter Vorsatz ...

Immobilien sind für die Bundesbürger die attraktivste Art, Geld anzulegen – laut Investmentbarometer 2017 der GfK setzen drei von vier Sparern auf die eigenen vier Wände. Kein Wunder, denn die selbstgenutzte Immobilie rentiert sich gleich mehrfa ...

Alle Meldungen von Bausparkasse Schwäbisch Hall AG


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z