OLG Frankfurt zu irreführender Werbung bei Lebensmitteln
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OLG Frankfurt zu irreführender Werbung bei Lebensmitteln

(firmenpresse) - Lebensmittel dürfen beim Verbraucher keine falschen Erwartungen über die enthaltenen Zutaten wecken. Aber nicht jede Unklarheit ist gleich eine Irreführung der Verbraucher.
Verbraucher dürfen nicht über die Zutaten eines Lebensmittels in die Irre geführt werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Dezember 2015 entschieden (Az. I ZR 45/13). In dem Fall ging es um die Aufmachung eines Früchtetees, auf dessen Verpackung u.a. große Vanilleblüten und Himbeeren zu sehen waren. Tatsächlich enthielt der Tee weder Himbeeren noch Vanille bzw. deren Aromen. Das wurde aber erst durch einen Blick auf die Zutatenliste deutlich. Der BGH entschied, dass der Verbraucher durch die Hervorhebung von Vanille und Himbeeren auf der Verpackung in die Irre geführt werde. Dies könne auch nicht durch die Zutatenliste ausgeschlossen werden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.
Etwas anders lag der Sachverhalt in dem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 22. Juni 2017 entschieden hat (Az.: 6 U 122/16). Hier ging es um einen Oliven-Mix in einer durchsichtigen Plastikverpackung. Enthalten waren grüne und schwarze Oliven, die aber nicht natürlich gereift sind, sondern geschwärzt wurde. In der Zutatenliste befand sich ein entsprechender Hinweis, dass es sich um geschwärzte Oliven handelt.
Ein Verbraucherschutzverband sah hierin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung. Denn beim Verbraucher werde die Erwartung erweckt, dass es sich um natürlich gereifte grüne und schwarze Oliven handele. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG Frankfurt wies sie im Berufungsverfahren ab.
Es liege keine Irreführung vor, so das OLG. Durch die Produktaufmachung werde nicht der fälschliche Eindruck erweckt, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele. Der Hinweis auf der Zutatenliste sei allerdings nicht ausreichend, um dieser Fehleinschätzung entgegenzustehen. Denn auch bei einer korrekten Zutatenliste könne immer noch eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Etikettierung beschränke sich auf Oliven-Mix ohne nähere Umschreibungen. Die enthaltenen Oliven seien in der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Dadurch werde der Verbraucher hinreichend informiert.
Die Grenzen zu irreführender Werbung und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht können gerade bei Lebensmitteln schmal sein. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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Datum: 18.12.2017 - 09:05 Uhr
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