Wohnen im Denkmal / Was Eigentümer mit ihrem Kulturgut machen dürfen (FOTO)

Wohnen im Denkmal / Was Eigentümer mit ihrem Kulturgut machen dürfen (FOTO)

ID: 1563439
(ots) -
In einem denkmalgeschützten Gebäude oder sogar in einem ganzen
Ensemble zu wohnen, das hat zweifelsohne viele Vorteile. Man wird um
die historischen Gemäuer beneidet, ob es sich nun um Mittelalter oder
Bauhaus handelt. Man erhält auch staatliche Zuschüsse, die ein
normaler Immobilienbesitzer nicht erhält. Aber es gibt einen großen
Nachteil: Es ist von Seiten des Denkmalschutzes nicht alles erlaubt,
was möglich ist.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in seiner
Extra-Ausgabe mit neun Fällen, in denen Gerichte über die Rechte und
die Grenzen des Denkmalschutzes entscheiden mussten. Mal ging es
dabei um die Beschaffenheit der Fenster, mal um das Recht der
Behörde, ein solches Gebäude betreten zu dürfen.

Besonders umstritten sind im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz
Solaranlagen, die auf dem Dach angebracht werden sollen. In einer
Berliner Siedlung aus der Zeit der Weimarer Republik untersagte das
Amt eine Installation wegen einer befürchteten erkennbaren
Veränderung an der Originalsubstanz des Hauses. Das
Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 16 K 26.10) wies darauf hin,
dass heute auch die durchaus berechtigten privaten ökonomischen
ökologischen Interessen an der Errichtung einer Solaranlage
berücksichtigt werden müssten. Hier seien sie sogar dominierend, denn
die Anlage werde an der Gartenseite des Daches angebracht, die von
außen schlecht einsehbar sei. Außerdem sei die Einheitlichkeit der
Dachgestaltung in dem Viertel durch Satellitenschüsseln und Antennen
ohnehin schon verloren gegangen.

Wenn es um ganze Ensembles geht, dann verlagert sich der
Schwerpunkt der denkmalschützerischen Maßnahmen gelegentlich etwas.
So verweigerte zwar die Behörde einem Immobilienbesitzer den Einbau
einflügeliger Fenster und forderte stattdessen Holzfenster mit zwei


Flügeln. Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
(Aktenzeichen 8 A 11176/13) sah das anders. Im konkreten Fall gehe es
um die Denkmalzone (bauliche Charakteristika, Ortsbild) und deswegen
seien Details der Bauausführung - zum Beispiel Material und
Unterteilung der Fenster - nicht so entscheidend.

Wer öffentliche Gelder bzw. steuerliche Vergünstigungen für sein
denkmalgeschütztes Gebäude erhalten will, der sollte sich um
eindeutige, widerspruchsfreie Belege und Rechnungen bemühen. Das
musste ein Eigentümer erfahren, der den Erlass der Grundsteuer
begehrte, weil es sich um ein Kulturdenkmal handle. Die
Finanzbehörden merkten an, er habe lediglich einen Ordner mit
unspezifizierten Rechnungen vorgelegt, um seine Ansprüche zu
untermauern. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 1 K
493/11.WI) erklärte, dass aus jedem Beleg eindeutig hervorgehen
müsse, ob und wie weit die Ausgaben tatsächlich für den Denkmalschutz
nötig seien.

Eine Aufstockung eines Hauses um ein Geschoss ist ein kaum zu
übersehender Eingriff in das Erscheinungsbild einer Immobilie. Doch
selbst eine solche Baumaßnahme kann innerhalb einer geschützten
Anlage möglich sein. Der entscheidende Begriff ist hier der "konkrete
Denkmalwert" eines Objekts. Das Verwaltungsgericht Berlin
(Aktenzeichen 16 A 163.08) konnte genau das nicht erkennen, als ein
Eigentümer ein Stockwerk zusätzlich errichten wollte. Im Urteil hieß
es, der Aussagewert des Ensembles werde durch den Eingriff "nicht
tangiert". Schließlich gehe keine Bausubstanz verloren, sondern man
erreiche lediglich eine Geschosszahl, die auch bei benachbarten
Häusern vorkomme.

Es gibt beim Denkmalschutz Grenzen des Zumutbaren. Wo diese "roten
Linien" liegen, das bemisst sich jeweils am Einzelfall. Grundsätzlich
gilt: Wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den
Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden, muss verstärkt
Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers genommen werden. Die
Verpflichtung, das Dach eines Gebäudes zumindest straßenseitig mit
naturroten "Berliner Bibern" aus Ton einzudecken, schien dem
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 2 L 23/02) noch
zumutbar. Die finanzielle Mehrbelastung hatte 6.500 Euro betragen.

Wenn eine Behörde Hinweise darauf hat, dass die Substanz eines
geschützten Gebäudes gefährdet sein könnte, dann kann sie den Zugang
zum Objekt erzwingen - und auch das Recht, während der Besichtigung
zu fotografieren. Der Eigentümer einer etwa 120 Jahre alten
Landhausvilla hatte das mit Hinweis auf seine Privatsphäre untersagt.
Aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 1 CS
12.2638) schloss sich dieser Meinung nicht an. Nachdem bereits von
außen Schäden an Anbauten und Balkonen zu entdecken gewesen seien,
habe man von Seiten des Amts zwingend untersuchen müssen, ob
Bauschäden vorliegen.

Das Argument, dass bestimmte Umbauten bereits vollzogen sind und
deren Beseitigung erhebliche Kosten verursachen würde, zählt im
Denkmalschutz nicht unbedingt. Das musste der Besitzer eines Wohn-
und Geschäftshauses erfahren, der die maroden Fenster durch neue
Exemplare ersetzt hatte. Doch diese passten nach Überzeugung des
Denkmalschutzes nicht zu dem Fachwerkgebäude. Das Verwaltungsgericht
Stade (Aktenzeichen 2 A 591/01) versagte dem Bauherrn eine
nachträgliche Genehmigung und ordnete den Rückbau an. Schließlich sei
er selbst verantwortlich, weil er nicht vorher die Genehmigungen
eingeholt habe.

Ein denkmalgeschütztes Gebäude kann auch darunter leiden, dass in
unmittelbarer Nähe ein anderes Objekt errichtet wird. Doch zu
verhindern ist das nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
(Aktenzeichen 5 L 974/11) nur "in den Fällen, in denen eine bauliche
Maßnahme wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven
Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt".
Dem Objekt müsse förmlich die Luft genommen werden, heißt es in dem
Urteil. Genau das war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weswegen
gebaut werden durfte.

Wer wegen Unrentabilität einen Grundsteuererlass für sein
denkmalgeschütztes Anwesen erreichen will, der sollte sich von
vorneherein um eine angemessene rechtliche Argumentation bemühen. Der
Verwaltungsgerichtshof Hessen (Aktenzeichen 5 A 705/12.Z) wies eine
Klage ab, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt habe, dass
die Denkmalschutzkosten für die behauptete Unrentabilität
ausschlaggebend gewesen seien. Genau diese Kausalität sei aber
unverzichtbar für einen derartigen Antrag.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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Datum: 18.12.2017 - 08:30 Uhr
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