Vorladung vom MDK: müssen bzw. sollten Arbeitnehmer dort erscheinen?

Vorladung vom MDK: müssen bzw. sollten Arbeitnehmer dort erscheinen?

ID: 1565072

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.



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(firmenpresse) - Maximilian Renger: Es gab zuletzt verschiedene Nachfragen zum Thema MDK auf YouTube, insbesondere ging es darum, ob Arbeitnehmer eigentlich verpflichtet sind, einer entsprechenden Vorladung zu folgen. Vielleicht erst einmal zur Klarstellung, was macht der MDK eigentlich?



Fachanwalt Bredereck: Der MDK ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen und überprüft Krankschreibungen von Arbeitnehmern. Arbeitgeber wirken auf eine entsprechende Begutachtung hin, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers haben.



Maximilian Renger: Und müssen Arbeitnehmer sich einer solchen Begutachtung unterziehen?



Fachanwalt Bredereck: Arbeitsrechtlich betrachtet ist die Frage weniger, ob sie das müssen, sondern eher, ob es sinnvoll ist, die Überprüfung abzulehnen. Es dreht sich dabei um folgendes: Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Eine entsprechende Bescheinigung vom Arzt hat zunächst eine starke Indizwirkung dafür, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat es nicht leicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entkräften. Unter gewissen Umständen kann ihm das aber gelingen.



Maximilian Renger: Zum Beispiel?



Fachanwalt Bredereck: Wenn der angeblich arbeitsunfähige Arbeitnehmer zum Beispiel fleißig Partyfotos in den sozialen Netzwerken postet. Oder aber auch, wenn er sich weigert, beim MDK zu erscheinen. Wer tatsächlich arbeitsunfähig ist und den Weg irgendwie auf sich nehmen kann, hat aus meiner Sicht auch keinen Grund, sich einer Begutachtung zu verweigern.



Maximilian Renger: Also sollten Arbeitnehmer einer "Vorladung" nachkommen?



Fachanwalt Bredereck: Wenn es ihre Krankheit irgendwie zulässt, sollten sie das tun ja. Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen. Für den Fall, dass der MDK zu der Einschätzung kommt, der Arbeitnehmer sei gar nicht arbeitsunfähig, besteht zudem immer die Möglichkeit, im Anschluss einen Facharzt aufzusuchen. Wer tatsächlich nicht arbeiten kann, wir das von einem Facharzt mit entsprechender Expertise auch so bestätigt bekommen. Diese Einschätzung würde ich dann später im Streitfall vor Gericht in jedem Fall als die maßgebliche ansehen. Sollte auch der Facharzt zu dem Ergebnis kommen, dass man nicht arbeitsunfähig ist, dann sollte man eben schleunigst wieder zur Arbeit gehen.





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12.12.2017



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 21.12.2017 - 16:25 Uhr
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