Keine Diskriminierung - Kommunale Stelle der Gleichstellungsbeauftragen nur für Frauen

Keine Diskriminierung - Kommunale Stelle der Gleichstellungsbeauftragen nur für Frauen

ID: 1570156

Keine Diskriminierung - Kommunale Stelle der Gleichstellungsbeauftragen nur für Frauen




(firmenpresse) - Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Ungleichbehandlung, z.B. wegen des Geschlechts, schützen. Es kann auch Ausnahmen geben, wie ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt.



Auch im Arbeitsleben soll Diskriminierung ausgeschlossen sein. Schutz soll das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bieten und verhindern, dass Menschen u.a. wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters diskriminiert werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie schon bei Stellenausschreibungen auf die richtige Wortwahl achten müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn wenn Bewerber von vornherein diskriminiert werden, kann ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zustehen.



Allerdings ist nicht jede Ungleichbehandlung auch gleich ein Verstoß gegen das AGG, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 2. November 2017 zeigt (Az.: 2 Sa 262 d/17). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Kreis in Schleswig-Holstein die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragen ausgeschrieben. Ein Mann hatte sich auf die Stelle beworben und wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragen im öffentlichen Dienst ausüben könnten.



Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und klagte auf Entschädigung nach dem AGG. Wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren verlangte er eine Entschädigung in Höhe des dreifachen Monatsverdiensts.



Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage jedoch ab. Der Kläger sei zwar benachteiligt worden, weil er als Mann keine Chance gehabt habe, die Stelle zu bekommen. Diese Benachteiligung sei aber zulässig gewesen, da die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Darin sei auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu sehen. Denn die Vorschriften dienten der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen. Darüber hinaus sei das weibliche Geschlecht eine wichtige Voraussetzung für einen wesentlichen Teil der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten, so das LAG.





Ungleichbehandlungen können immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Ebenso wie Kündigungen oder Arbeitszeiten ein häufiger Streitpunkt am Arbeitsplatz sind. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.



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Datum: 16.01.2018 - 09:05 Uhr
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