GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der drohenden Insolvenz und der Geschäftsführerhaftung

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der drohenden Insolvenz und der Geschäftsführerhaftung

ID: 1575035
(ots) - Verständlich, wenn Geschäftsführer bis zuletzt
versuchen, die Firma zu retten und eine drohende Insolvenz
abzuwenden. Aber auch aus Haftungsgründen muss der Insolvenzantrag
rechtzeitig gesellt werden.

Wenn sich die Rechnungen türmen und die Aufträge ausbleiben,
versuchen Geschäftsführer trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage
häufig, das Unternehmen noch zu retten. Dabei sollten sie nicht
vergessen, dass die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags zu
ihren Pflichten gehört. Wird der Antrag auf Insolvenz nicht
rechtzeitig gestellt, verletzten die Geschäftsführer nicht nur ihre
Pflicht, sondern können auch persönlich in der Haftung stehen. Die
Anzeichen einer drohenden Insolvenz sollten daher in keinem Fall
unterschätzt werden.

Bei der Bewertung der Geschäftsführerhaftung muss zunächst die
Frage geklärt werden, wann die Insolvenzreife des Unternehmens
eingetreten ist. Es ist festzustellen, wann die Zahlungsunfähigkeit
oder die Überschuldung des Unternehmens vorlag. Der Insolvenzantrag
muss von Gesetzes wegen ohne schuldhaftes Verzögern aber spätestens
drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der
Überschuldung des Unternehmens gestellt werden, führt die
Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Zu beachten ist, dass Zahlungsunfähigkeit auch schon dann
vorliegen kann, wenn das Unternehmen noch Zahlungen leistet. Ist das
Unternehmen nicht mehr in der Lage, den wesentlichen Teil der
Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen, muss
Insolvenzantrag gestellt werden. Von einer Überschuldung wird in der
Regel dann ausgegangen, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen des
Unternehmens übersteigen.

Besondere Vorsicht ist dann auch geboten, wenn noch das
Unternehmen in dieser Situation noch Zahlungen leistet. Es dürfen


keine Zahlungen mehr getätigt werden, die die Insolvenzmasse
schmälern könnten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Zahlungen, die
zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind. Dazu ist
in der Regel eine Bewertung nötig, welchen Zahlungen erforderlich
waren oder welche nicht mehr hätten getätigt werden dürfen.

Ein Geschäftsführer muss genau im Auge behalten, wann
Insolvenzreife vorliegt. Verletzt er seine diesbezügliche
Sorgfaltspflicht oder leistet noch unzulässige Zahlungen, kann er
persönlich in der Haftung stehen.

Die Rechtssituation ist bei einer drohenden Insolvenz komplex. Bei
Anzeichen einer ernsthaften wirtschaftlichen Krise, können im
Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gescha
eftsfuehrer.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale,
wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und
London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht,
Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und
Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale
Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und
Privatpersonen.



Pressekontakt:
Michael Rainer
Rechtsanwalt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte

Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln

Telefon: +49 221 2722750
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Datum: 30.01.2018 - 10:08 Uhr
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