Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
Räumen und Streuen: Welche Pflichten dürfen Gemeinden an Anwohneröffentlicher Straßenübertragen?
OLG Karlsruhe, Az. 9 U 143/13
Hintergrundinformation:
Die winterliche Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb eines Ortes liegt bei den Gemeinden. Üblicherweise übertragen sie die entsprechende Betreuung der Gehwege mithilfe einer kommunalen Satzung auf die Anlieger. Oft enthalten die Satzungen genaue Angaben darüber, zu welchen Uhrzeiten und in welcher Breite die Anwohner die Gehwege von Schnee befreien und Eis mit abstumpfenden Mitteln bestreuen müssen. Kommen die Anwohner diesen Pflichten nicht nach und geschieht daraufhin ein Unfall, haften sie zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten. Es drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Manchmal legt die Gemeinde Anwohnern aber auch Pflichten auf, die sie selbst nicht hat. Dann kann die Satzung unwirksam sein. Der Fall: Eine Gemeinde hatte in ihrer Satzung die Anwohner von Straßen ohne Gehwege dazu verpflichtet, auf beiden Straßenseiten eine Spur für Fußgänger freizuräumen beziehungsweise bei Eisglätte zu streuen. Durch winterliche Glätte stürzte nun an einer solchen Straße ein Fußgänger. Dieser berief sich darauf, dass der Anlieger seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sei. Der Anwohner wehrte sich mit dem Argument, dass ihm die Gemeinde eine so weitgehende Schneeräumpflicht gar nicht hätte übertragen dürfen. Er war daher der Meinung, dass er dafür nicht hafte. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe erläuterte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass die Gemeinde nicht mehr Pflichten auf ihre Bürger übertragen könne, als sie selbst habe. Die Gemeinde selbst wäre bei einer Straße ohne Gehwege nämlich nur verpflichtet gewesen, auf einer beliebigen Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen. Daher könnte die Gemeinde die Anwohner nicht per Satzung dazu verpflichten, auf beiden Seiten Schnee zu schaufeln. Die Regelung in der Satzung sei unwirksam. Dementsprechend hafte der Beklagte nicht für den Unfall.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2014, Az. 9 U 143/13
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.
Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
d-a-s
rechtsschutz
rechtsschutzversicherung
olg-karlsruhe
zivilrecht
r-umpflicht
streupflicht
winter
schnee
anwohner
gemeinde
ffentliche-stra-e
gehweg
fu-g-nger
unfall
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
HARTZKOM
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
das(at)hartzkom.de
089 99846116
http://www.hartzkom.de
Datum: 30.01.2018 - 13:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1575199
Anzahl Zeichen: 3428
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211 477-2980
Kategorie:
Bau & Immobilien
Diese Pressemitteilung wurde bisher 783 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).