Totalschaden auf dem Weg zur Arbeit - Staat beteiligt sich teilweise an Kosten

Totalschaden auf dem Weg zur Arbeit - Staat beteiligt sich teilweise an Kosten

ID: 1577667
(ots) - Morgendliche Staus auf dem Weg zur Arbeit,
Termindruck oder Nebel in den frühen Morgenstunden, wer mit dem Auto
zur Arbeit fährt, ist immer einem Risiko ausgesetzt. Schneller als
man denkt ist man in einen Unfall verwickelt. Von 2,5 Mio.
Autounfällen im Jahr passieren 10 Prozent auf dem Weg zur Arbeit.
Soweit die Zahl der gemeldeten Wegeunfälle, die Dunkelziffer dürfte
weit höher sein. Ist ein anderer Verkehrsteilnehmer schuld, so wird
der eigene Schaden ersetzt. Trägt man aber selbst die Schuld am
Unfall und liegt am eigenen Fahrzeug ein Totalschaden vor, dann ist
das ein privater Super-GAU. Die Versicherung zahlt nicht und ein
neues Fahrzeug muss angeschafft werden. "Viele Berufspendler wissen
nicht, dass sie in diesem Fall Steuererleichterungen erhalten
können", erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schaden auf dem Weg
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, können Arbeitnehmer in
der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Kann das
Fahrzeug repariert werden, so werden die Rechnung der Werkstatt und
sonstige Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unfall einfach addiert,
in die Steuerformulare eingetragen und führen so zur einer Reduktion
der persönlichen Steuerlast.

Kompliziert wird es, wenn das eigene Auto einen Totalschaden
erleidet und eine Reparatur nicht mehr machbar oder rentabel ist.
Denn weder der Anschaffungspreis des neuen KFZ, noch die Differenz
zwischen dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert vor und nach dem
Unfall bei dem Schrottfahrzeug werden in der Steuererklärung
berücksichtigt. Die Steuererleichterung richtet sich nach den
Richtlinien der AfaA (Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung).

Alter des Autos entscheidet

Der Schlüssel für einen Steuervorteil liegt im Alter des KFZ. Um


die Höhe der Werbungskosten zu bestimmen, wird der Verkaufserlös oder
Schrottwert des Fahrzeugs vom fiktiven Restbuchwert zum Zeitpunkt des
Unfalls abgezogen. Der fiktive Restbuchwert ergibt sich, indem die
Abschreibung für die Zeit zwischen Anschaffung des Neuwagens und dem
Unfall in gleichen Jahresraten vom Anschaffungspreis abgezogen wird.
Für einen PKW liegt der Abschreibungszeitraum zwischen sechs und acht
Jahren. Bei einer hohen jährlichen Kilometerleistung kann die
geschätzte Nutzungsdauer aber auch niedriger sein. Ist der PKW
bereits älter als acht Jahre, so ist der fiktive Restwert gleich null
und er gilt als voll abgeschrieben. In diesen Fällen gibt es leider
keinen Steuervorteil mehr.

"Ist der Neuwagen hingegen weniger als acht Jahre alt, so kann die
Bilanz positiv ausfallen", betont Gudrun Steinbach. Wichtig ist, dass
beim Werbungskostenabzug ein KFZ-Gutachten über den Schaden und ein
Unfallbericht, der den Unfall zum Zeitpunkt einer Betriebsfahrt
bestätigt, vorliegen. Ebenfalls sollte die Geltendmachung im
Unfalljahr erfolgen und nicht im Folgejahr, auch wenn der Unfall zum
Beispiel Ende Dezember passiert.

Steuerlicher Abzug bei Gebrauchtwagen

Wurde kein Neuwagen, sondern ein bereits gebrauchtes Fahrzeug oder
ein Jahreswagen angeschafft, so wird die geschätzte Nutzungsdauer
individuell festgelegt. Diese hängt stark vom Alter des Fahrzeugs
sowie seinem Zustand ab und liegt in der Regel zwischen drei und fünf
Jahren. Bei einem Jahreswagen kann sie bis zu sieben Jahren betragen.
Anhand des individuellen Abschreibungszeitraums wird nun genauso wie
bei Neuwagen der fiktive Restbuchwert berechnet.

Kommt es also vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer zu einem
Totalschaden des Autos, so bleibt ein Teil des Anschaffungspreises
als Restbuchwert übrig. Dieser ergibt abzüglich eines
Verkaufserlöses bzw. des Schrottwerts den Steuervorteil des
Unfallautos. "Bei einem Überschreiten der Werbungskostenpauschale
führt das dann meistens zu einer Steuerrückerstattung", resümiert die
Steuerexpertin

http://www.lohi.de/steuertipps.html



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Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
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Datum: 06.02.2018 - 10:49 Uhr
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