Steuerhinterziehung - Gericht muss entstandenen Schaden selbst ermitteln

Steuerhinterziehung - Gericht muss entstandenen Schaden selbst ermitteln

ID: 1579522

Steuerhinterziehung - Gericht muss entstandenen Schaden selbst ermitteln




(firmenpresse) - Das zuständige Gericht muss bei Steuerhinterziehung die Besteuerungsgrundlagen selbst ermitteln. Das geht aus einem Beschluss des BGH vom 24. Mai 2017 hervor (Az.: 1 StR 176/17).



Bei Steuerhinterziehung drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Das Strafmaß ist entscheidend von der Höhe der Steuerhinterziehung abhängig. Die Berechnungsgrundlagen für den entstandenen Schaden muss das zuständige Gericht selbst ermitteln und kann sich in den Urteilsgründen nicht lediglich auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung oder die Ermittlungen der Steuerfahndung beziehen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2017 klargestellt, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.



Wird durch eine Betriebsprüfung oder Ermittlungen der Steuerfahndung festgestellt, dass Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden, kann es für die Betroffenen sehr unangenehm werden. Das zuständige Gericht darf sich aber bei der Berechnung des entstandenen Schadens nicht auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung verlassen. Vielmehr muss es selbst die Besteuerungsgrundlagen, die zu der Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung geführt haben, ermitteln.



Dies hatte das zuständige Landgericht in dem zu Grunde liegenden Fall versäumt. Es hatte den Hauptangeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und zwei Mitangeklagte zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht.



Die Karlsruher Richter führten aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Urteilsgründe nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern enthalten dürfen. Für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt müsse die Berechnung der Steuerverkürzung gesondert angegeben werden. Der Schuldumfang der Straftat werde durch die Anwendung der steuerlichen Vorschriften auf den Fall bestimmt und müsse vom Tatrichter selbst vorgenommen werden. Nicht ausreichend sei es, auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung zu verweisen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen vom Tatrichter eigenverantwortlich ermittelt werden. In Ausnahmefällen sei eine Berechnungsdarstellung nur dann nicht erforderlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat, so der BGH.





Beim Verdacht der Steuerhinterziehung sollten Betroffene keine Zeit verlieren, sondern sich umgehend an im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.



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Datum: 12.02.2018 - 09:00 Uhr
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