Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Zivilrecht
Hotels: Sicherheit geht vor - auch bei Glasscheiben
OLG Schleswig, Az. 11 U 109/16
Hintergrundinformation:
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss so gut wie möglich dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden - zumindest, soweit es zumutbar ist. Das besagt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Sie betrifft beispielsweise Inhaber von Geschäften mit Publikumsverkehr und Hotels. Wie weit diese Pflicht geht, ist oft Gegenstand von Gerichtsprozessen. Denn auch Passanten, Kunden und Hotelgäste müssen mit offenen Augen durch die Welt gehen und alltägliche Risiken selbst tragen. Die Geschädigten eines Unfalls müssen daher regelmäßig mithaften. Der Fall: Ein Seniorenpaar hatte in einem Hotel an der Ostsee vier Tage Urlaub gemacht. Am letzten Tag verletzte sich die 86-jährige Frau bei dem Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Die Treppe im Eingangsbereich war so breit, dass sich die Gäste, die sich am Treppengeländer abstützten, der Eingangstür von der Seite näherten. Neben der gläsernen Drehtür befanden sich große klare Glasflächen, die bis zum Boden reichten. Die Dame übersah die Glasscheibe, stieß dagegen und stürzte. Für die erlittenen Verletzungen verlangte sie vom Hotel Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Schleswig gestand der Seniorin beides zu. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass hier eine Vorschrift aus der Schleswig-Holsteinischen Bauordnung verletzt worden sei. Danach müssen Glasflächen, die bis zum Boden reichen, eindeutig gekennzeichnet sein. Wegen der Größe des Glaselements reiche es hier nicht aus, es mit einem weißen Rahmen zu umgeben. Es müsse eindeutig erkennbar sein, wo sich eine Türöffnung befinde und wo nicht. Das Gericht erklärte, dass besonders Hotel- und Gaststättenbetreiber sich nicht darauf verlassen dürften, dass ihre Gäste sich jeder Tür vorsichtig näherten. Immerhin seien beim Betreten von Hotels auch Gespräche üblich und nicht jeder Gast komme nüchtern nach Haus. Hier hätte die Glasfläche also deutlich gekennzeichnet sein müssen. Allerdings war das Gericht auch der Ansicht, dass die Klägerin wegen Mitverschuldens ihren Schaden zu einem Drittel selbst tragen müsse. Denn bei dem etwas unübersichtlichen Eingangsbereich sei mehr Vorsicht nötig gewesen. Zudem habe sie sich bereits drei Tage lang im Hotel aufgehalten und den Eingang gekannt.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 11 U 109/16
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Datum: 20.02.2018 - 10:45 Uhr
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