BGH: Irreführende Blickfangwerbung bei bedeutsamen Kaufentscheidungen

BGH: Irreführende Blickfangwerbung bei bedeutsamen Kaufentscheidungen

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BGH: Irreführende Blickfangwerbung bei bedeutsamen Kaufentscheidungen




(firmenpresse) - Bei einer Blickfangwerbung müssen mögliche fehlerhafte Vorstellungen durch einen deutlichen Hinweis aufgeklärt werden. Das gilt auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, so der BGH.



Ist eine Blickfangwerbung dazu geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen, muss dieser durch einen deutlichen Hinweis, der Teil des Blickfangs ist, aufgeklärt werden. Das gilt auch bei bedeutsamen Kaufentscheidungen, wie der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 21. September 2017 klarstellte (Az.: I ZR 53/16), so die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein deutlicher Hinweis, z.B. durch Sternchen, nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Verbraucher die Einschränkung auf einen Blick wahrnimmt.



In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Blickfangwerbung eines Immobilienunternehmens. Dieses bewarb eine Geldanlage auf ihrer Webseite blickfangmäßig mit "Festzins Plus: 5,75% bis 6,25% Festzins pro Jahr". Bei der Kapitalanlage handelte es sich um ein Nachrangdarlehen. Erst nach längeren Textpassagen und durch Scrollen gelangte der Verbraucher zu den Risikohinweisen und wurde u.a. über sein Totalverlust-Risiko informiert. Erst wenn er diese Hinweise gelesen hatte, wurde ersichtlich, dass es sich eben nicht um einen garantierten Festzins handelt.



Der BGH entschied, dass der klagenden Verbraucherzentrale ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die beanstandete Werbung sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Maßgebliche Bezugspunkte der Irreführung sind wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa die mit ihnen verbundenen Risiken. Die im Blickfang der Werbung verwendete Bezeichnung "Festzins plus" sei objektiv unrichtig, da sie eine Sicherheit der Zinszahlung suggeriere, obwohl diese nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhänge, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns steht und fällt, so der BGH. Dadurch handele es sich gerade nicht um einen festen Zins. Der in der Werbung verwendete Risikohinweis nach langem Scrollen des Textes sei zur Beseitigung des hervorgerufenen Irrtums nicht geeignet.





Irreführende Blickfangwerbung kann Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen beraten.



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Datum: 01.03.2018 - 09:05 Uhr
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