GarantieHebelPlan 08 – Landgericht verurteilt Vermittler zum Schadensersatz

GarantieHebelPlan 08 – Landgericht verurteilt Vermittler zum Schadensersatz

ID: 1586118

Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 16.02.2018 einen Anlagevermittler verurteilt, der Anlegerin die komplette Anlagesumme zzgl. Agio zu ersetzen und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Beteiligung an ihrer Anlage an der GarantieHebelPlan 08 freizustellen. Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an den Vermittler übertragen.



(firmenpresse) - Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertritt bereits zahlreiche Anleger der GarantieHebelPlan 08. Das Geschäftsmodell der Gesellschaft sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie Investmentfonds sowie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen zu investieren. Indem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft), sollten für die Anleger überdurchschnittliche Renditen erzielt werden.

Die Investitionssumme konnten in diesem Zusammenhang entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahre bespart werden sollten.

Im jüngst vom Landgericht Augsburg entschiedenen Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2010 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt. Die Anlegerin ist der Auffassung, im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über Chancen und Risiken der Kapitalanlage, insbesondere über das Totalverlustrisiko, aufgeklärt worden zu sein.

Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an der der GarantieHebelPlan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.

Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler nach ständiger Rechtsprechung zu richtiger und vollständiger Aufklärung über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.

Das Landgericht Augsburg kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass genau diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall von dem beklagten Vermittler verletzt wurden.



Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, dass Anleger nicht wehrlos sind. die Rechtsanwälte empfehlen daher allen geschädigten Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, rechtlichen Rat einzuholen. Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben bereits in der Vergangenheit zahlreiche Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.

Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich ist. Die Kanzlei hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt, mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurden. Bei Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides ist jedoch Eile geboten.

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