Wohnen im Keller? / Rechtsstreit um die Teilungserklärung einer WEG (FOTO)
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Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür
vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch
seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken
kann möglich sein - zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu
ungenau ist. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden.
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss
sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem
Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und
Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr
entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie
hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen
Rückbau.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die
dort erwähnten Begriffe wie "Hobbyraum" und "Keller" lediglich
unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu
Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde in dem Urteil
erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung
innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein
Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern
die zuständige Behörde zu entscheiden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
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Datum: 05.03.2018 - 08:00 Uhr
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