Finanzgericht Köln: Jährliche Betriebsprüfung kann unzulässig sein
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Finanzgericht Köln: Jährliche Betriebsprüfung kann unzulässig sein

(firmenpresse) - Eine Betriebsprüfung stellt für die meisten Unternehmen eine Belastung sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht dar. Eine jährliche Betriebsprüfung müssen sie nicht unbedingt hinnehmen.
Ist ein Unternehmen als Großbetrieb eingestuft, unterliegt es gemäß der Betriebsprüfungsordnung der lückenlosen Anschlussprüfung. Das bedeutet, jeder Prüfungszeitraum schließt unmittelbar an den vorherigen Prüfungszeitraum an, so dass jeder Veranlagungszeitraum durch die Finanzbehörde überprüft wird. In der Regel finden Betriebsprüfungen nach drei oder mehreren Jahren statt. Allerdings kommt es auch vor, dass die Finanzbehörden jedes Jahr eine Betriebsprüfung durchführen wollen. Das ist aber nur unter strengen Voraussetzungen rechtmäßig und betroffene Unternehmen können sich dagegen wehren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Schon 2009 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Anordnung von Prüfungen im Jahrestakt gegen den Willen des Unternehmens rechtwidrig sein kann (Az.: 13 V 1232/09). Denn die Verkürzung des Prüfungsintervalls bringe für die Unternehmen aufgrund des höheren Aufwands Nachteile mit sich. Die Anordnung der Betriebsprüfung liege zwar im Ermessen der Finanzbehörden. Der Ermessensspielraum könne bei der Anordnung einer jährlichen Prüfung aber überschritten werden, so das FG Köln.
Betriebsprüfungen sind für Unternehmen in der Regel mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden. Personelle Kapazitäten werden gebunden, Unterlagen für den Betriebsprüfer müssen bereitgestellt werden und auch die Geschäftsführung sowie der Steuerberater sind oftmals eingebunden. Das alles führt zu einem beträchtlichen Mehraufwand für die Unternehmen bei jährlich stattfinden Betriebsprüfungen. Nach der Entscheidung des FG Köln haben Betriebe aber gute Chancen, sich gegen eine jährliche Betriebsprüfung zu wehren.
Betriebsprüfungen stellen in der Regel für die Unternehmen eine Belastung dar. Umso gründlicher sollte eine Betriebsprüfung vorbereitet werden. Auch wenn alle Steuern nach bestem Wissen und Gewissen gezahlt wurden, kann es dazu kommen, dass der Betriebsprüfer Fehler findet oder zumindest meint, welche gefunden zu haben. Steuerschätzungen oder auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung können die Folge sein. Um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, ist eine umfassende rechtliche Beratung anzuraten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.
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Datum: 05.03.2018 - 09:05 Uhr
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