Umsatzsteuer bei Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

Umsatzsteuer bei Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

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Umsatzsteuer bei Bitcoin und anderen virtuellen Währungen




(firmenpresse) - Bitcoin & Co. sorgten für einen regelrechten Boom bei Anlegern. Für Unsicherheit sorgt aber die Besteuerung. Bezüglich der Umsatzsteuer hat das Bundesfinanzministerium für mehr Klarheit gesorgt.



Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 22. Oktober 2015 entschieden, dass der Umtausch von konventionellen Währungen in Kryptowährungen wie den Bitcoin und umgekehrt von der Umsatzsteuer befreit ist (Az.: C-264/14). Dennoch bestand in Deutschland eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Umsatzsteuerpflicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Rundschreiben vom 27. Februar 2018 für mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen gesorgt.



Zusammengefasst stellte das BMF klar, dass das Bezahlen mit Bitcoin sowie der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt von der Umsatzsteuer befreit ist. Ebenso wenig fällt das sog. Mining unter die Umsatzsteuerpflicht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Anders sieht es bei kostenpflichtigen elektronischen Geldbörsen (Wallets) sowie speziellen Handelsplattformen für Kryptowährungen aus. Hier wird laut BMF Umsatzsteuer fällig.



Das Bundesfinanzministerium stellte damit den Bitcoin und andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit.



Zu beachten ist, dass Gewinne, die durch Spekulationen mit Kryptowährungen erzielt werden, steuerpflichtig sind und nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Steuerfrei sind die Gewinne erst nach einjähriger Haltedauer. In der Praxis bedeutet dies für die Anleger, dass sie Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen detailliert erfassen und gegenüber dem Finanzamt offenlegen müssen. Wer dies unterlässt, kann sich steuerrechtlich strafbar machen.





Insgesamt sind beim Handel mit Bitcoin und anderen virtuellen Währungen eine Reihe steuerlich relevanter Aspekte zu beachten, die für den Laien nur schwer zu überschauen sind. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.



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Datum: 12.03.2018 - 09:05 Uhr
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