EuGH: Selektives Vertriebsverbot bei Luxusartikeln

EuGH: Selektives Vertriebsverbot bei Luxusartikeln

ID: 1590725

EuGH: Selektives Vertriebsverbot bei Luxusartikeln




(firmenpresse) - Mit Urteil vom 6.12.2017 stellte der EuGH fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstößt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.



Anbieter von Luxuswaren können ihren autorisierten Händlern den Verkauf der Artikel im Internet über Drittplattformen wie Amazon oder eBay verbieten. Dies sei kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder unionsrechtliche Kartellverbot, stellte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 6. Dezember 2017 fest. (Az.: C-230/16). Der EuGH urteilte, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dient, zulässig ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.



Demnach liegt ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot dann nicht vor, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt und diese einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet wird. Dabei dürfen die festgelegten Kriterien allerdings nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, so der EuGH.



Vor dem EuGH ging es um den Verkauf von Luxusartikeln über Drittplattformen im Internet. Das Unternehmen verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Um das Luxusimage einiger Marken zu wahren, werden diese über ein selektives Vertriebsnetz vertrieben. Die autorisierten Händler müssen dazu bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Umgebung, Ausstattung oder Einrichtung erfüllen. Ihnen ist auch gestattet, die Luxuswaren im Internet über die eigene Homepage zu verkaufen. Verboten war es hingegen, die Artikel im Netz über Drittplattformen, die für den Verbraucher erkennbar sind, zu verkaufen. Ein autorisierter Händler vertrieb die Artikel dennoch über Amazon. Dagegen klagte das Unternehmen und berief sich auf das vertragliche Verbot. Das OLG Frankfurt hatte allerdings Zweifel, ob die Verbotsklausel zulässig ist oder ob sie gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Daher legte sie die Frage dem EuGH vor.





Der Gerichtshof hält die Klausel für zulässig, wenn o.g. Bedingungen erfüllt sind. Das unionsrechtliche Kartellverbot stehe einer Vertragsklausel nicht entgegen, wenn sie dazu dient, das Luxusimage der betroffenen Waren sicherzustellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dennoch dürfte das Urteil Fragen aufwerfen. Es wird im Einzelfall geklärt werden müssen, wo hochwertige Qualität aufhört und Luxus beginnt. Bei Streitigkeiten zwischen Händlern und Unternehmen können im Wettbewerbsrecht und Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.



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Datum: 15.03.2018 - 09:05 Uhr
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