Beleglose Steuererklärung: Wie lange Belege aufbewahren?
ID: 1591871
Wer auf Nummer sicher gehen will, hebt Belege bis zum Ende der Festsetzungsfrist auf!
"Es gibt kaum gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen, die Privatpersonen betreffen", erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Die kürzeste Aufbewahrungsfrist gilt für Spendenbelege, die nach § 50 Abs. 8 des EStDV nur für ein Jahr ab Zugang des Steuerbescheids aufbewahrt werden müssen. Private Handwerkerrechnungen müssen nach § 14b Abs. 2 des UStG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und alle Belege im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie zehn Jahre. Für Richtig-Gut-Verdiener mit einem Einkommen von über 500.000 Euro gibt es den § 147a der AO, der besagt, dass alle Belege sechs Jahre vorgehalten werden müssen. Für weitere Posten in der Einkommensteuererklärung, wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen beispielsweise, gibt es keine konkreten Gesetzestexte.
"Es ist daher ratsam, alle steuerlich relevanten Belege in Anlehnung an die Fristen der Steuererklärung entsprechend lange aufzubewahren", so Robert Dottl. Steuerbescheide dürfen nach Aussendung unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt nachgeprüft, korrigiert und abgeändert werden. Und zwar so lange, bis die Festsetzungsfrist endet. Die Festsetzungsfrist beträgt im Normalfall vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wird die Steuererklärung fristgemäß im Mai 2018 abgegeben, so beginnt die Festsetzungsfrist für den Normalfall mit Ablauf des 31.12.2018 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2022. Aus diesem Grund wird also Privatpersonen als Untergrenze empfohlen, alle Belege mindestens vier Jahre zu Hause aufzubewahren.
Die Festsetzungsfrist kann aber auch über die vier Jahre hinausgehen. Im Falle einer Steuerhinterziehung sind es dann zehn Jahre. Daher ist es noch klüger, jegliche Belege und auch Kontoauszüge tatsächlich zehn Jahre aufzuheben! So hat man als Steuerpflichtiger im Falle von Unstimmigkeiten die Belege zu seinen Gunsten zur Hand. "Mit der zehnjährigen Aufbewahrungsobergrenze ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite", so der Steuerexperte. Erst nach Ablauf dieser Zeit können die Belege bedenkenlos und mit Genuss im Papiermüll oder Schredder entsorgt werden.
http://www.lohi.de/steuertipps.htmlWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Pressereferent
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Straße 5
93128 Regenstauf
j.gabes(at)lohi.de
09402 503159
www.lohi.de
Datum: 19.03.2018 - 10:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1591871
Anzahl Zeichen: 3017
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Gudrun Steinbach
Stadt:
München
Telefon: 089 2781310
Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
Diese Pressemitteilung wurde bisher 474 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Beleglose Steuererklärung: Wie lange Belege aufbewahren?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).