EuG bestätigt Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters

EuG bestätigt Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters

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EuG bestätigt Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters




(firmenpresse) - Das EuG hat die Nichtigerklärung eines Geschmackmusters mit Urteil vom 14. März 2018 bestätigt. Grund: Das Geschmacksmuster wurde schon vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.



Unter einem Geschmacksmuster wird das Erscheinungsbild eines Produktes, seine Form, sein Muster, seine Farbe, verstanden. Die Eintragung eines Geschmacksmusters dient dazu, die Designleistungen vor Nachahmungen zu schützen. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass sich das Design von bereits bekannten Geschmacksmustern unterscheidet, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Gericht der Europäischen Union hat nun die Nichtigerklärung einer Eintragung eines Geschmacksmusters bestätigt, da es der Öffentlichkeit bereits vor der Eintragung zugänglich gemacht wurde (Az.: T-651/16).



Nach einer Verordnung der Europäischen Union kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, wenn es neu ist und eine Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u.a. dann nicht als neu, wenn es vor den 12 Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ausnahme ist, dass dies den in der EU tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.



In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein US-Unternehmen im November 2004 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe angemeldet und nahm dabei die Priorität einer am 28. Mai 2004 in den USA eingereichten Patentanmeldung in Anspruch.



Ein französisches Unternehmen reichte 2013 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es nicht neu sei. Es sei der Öffentlichkeit schon vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Damit sei es schon länger als 12 Monate vor der Patentanmeldung bekannt gewesen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erkläre das Geschmacksmuster 2016 für nichtig, da es ihm an Neuheit fehle.





Das EuG bestätigte diese Entscheidung. Es stellte fest, dass das Geschmacksmuster schon vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dabei sei es nicht notwendig, dass die Offenbarungen im Gebiet der EU stattgefunden haben.



Ein Geschmacksmuster unterscheidet sich von einer geschützten Marke. Die Rechte einer Marke können schon dann verletzt werden, wenn es zu Verwechslungen mit dem geschützten Produkt kommen kann. Im gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können beraten.



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Datum: 20.03.2018 - 09:05 Uhr
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